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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
01. Dezember 2024 - Wir haben gerade im zweiten Halbjahr 2024 mehrere Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gehabt, bei denen der Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war. Dabei bestehen an seiner strafrechtlichen Verantwortung in der Regel keine Zweifel. Jugendliche können aber regelmäßig nachvollziehbar angeben, selbst an den inkriminierten Inhalten kein sexuelles Interesse zu haben. Sie sind in einer Gruppe bzw. mehreren Gruppen und haben vielleicht auch die Absicht sich hervorzutun und beteiligen sich deshalb und erst im Nachhinein wird ihnen klar, welches Unrecht hinter den Inhalten steckt und wieso dies strafbar ist. Und dann gibt es kaum etwas, was sie mehr bereuen. Viele nicht vorbestrafte Jugendliche mit einem bislang geradlinigen Weg und ohne schädliche Neigungen stehen dann als Angeklagte vor Gericht und sind über sich selbst entsetzt und reuig.
Verständige Jugendrichter lassen dann eine Verwarnung ausreichen sowie ergänzend das Führen von pädagogischen Gesprächen bei der Jugendgerichtshilfe zur eventuell noch weiter nötigen Aufarbeitung des Sachverhalts.
Wenn es um kinderpornografische Dateien i.S.d. § 184b StGB geht, kann manchmal auch fraglich sein, ob der Jugendliche überhaupt den für eine Strafbarkeit erforderlichen Besitzwillen hatte. Indiz für einen fehlenden Besitzwillen kann schon der Umstand sein, dass keine Chatverläufe zwischen dem Sender und dem Empfänger von Dateien vorliegen, was in den allermeisten Fällen jedenfalls zu der Feststellung führt, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein herausgehobenes Einzelverfahren - insbesondere nicht um ein Eilverfahren mit akutem Gefahrenüberhang – handelt.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf