Strafverteidiger zum EuHB

OLG Hamm stellt Verfahren im internationalen Strafrecht ein

Düsseldorf – 02.02.2016 – Strafverteidiger Dr. Rademacher – keine Auslieferung an Italien – Aufhebung Europäischer Haftbefehl – keine Auslieferung an Italien zur Strafverfolgung

Das OLG Hamm (Beschl. vom 02. 02. 2016 - III-2 Ausl 117/14) hat einen vorangegangenen Beschlusses über die Zulässigkeit der Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Der von uns vertretene Mandant wird nicht nach Italien ausgeliefert.

Die Verteidigung gegen eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist bei weitem nicht immer chancenlos. Viele Europäische Haftbefehle (EuHb) genügen nicht den formalen Anforderungen. So muss ein EuHb eine Beschreibung der Umstände enthalten, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person (§ 83 a Abs.1 Nr. 5 IRG). In der Praxis fehlt es aber häufig an einer ausreichenden Tatbeschreibung.

Manchmal hat man das Gefühl, dass der Aussteller eines Europäischen Haftbefehls auf „Nummer sicher“ gehen will, indem er einem Verfolgten außer Einzeltaten ganz pauschal auch noch den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung macht. Dann müßte der Europäische Haftbefehl (EuHb) aber zumindest eine hinreichende Schilderung der Strukturen der kriminellen Vereinigung und den Zeitraum und den Ort ihrer Straftaten enthalten, woran es nicht selten wieder fehlt.

Strafverteidiger zum Europäischen Haftbefehl

Europäische Haftbefehle (EuHb) und sonstige Auslieferungsersuchen, deren Beschreibung nicht die Mindestanforderungen erfüllen, die nach § 83a I Nr. 5 IRG an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zu stellen sind, rechtfertigen auch nicht die Anordnung von Auslieferungshaft und das nicht einmal dann, wenn sich der Verfolgte mit einer vereinfachten Auslieferung sogar einverstanden erklärt hat (OLG Köln - 6 AuslA. 54/12 -), denn nach § 15 II IRG kann Auslieferungshaft nicht angeordnet werden, wenn die Auslieferung von vorneherein unzulässig erscheint. Und von vorneherein unzulässig ist die Auslieferung eben bei fehlender Tatkonkretisierung.

Criminal defence lawyers in Germany, Rademacher & Horst - Higher Regional Court in Hamm, Court's Order of 02. 02. 2016 - III-2 Ausl 117/14 - cancellation of a previous decision on the admissibility of the extradition due EAW - inadmissible extradition of a Germany-based Italian to Italy

Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.

Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055

Kontaktieren Sie uns!