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Für die meisten Betroffenen ist ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie ein Albtraum, nicht zuletzt deshalb, weil sie auch befürchten, dafür ins Gefängnis zu müssen. Ich kann Sie aber beruhigen. Von den zahlreichen Fällen des Besitzens oder Verbreitens von Kinderpornographie (§ 184b StGB), mit denen wir jedes Jahr befasst waren, hat kein einziger zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe geführt.
Wer zum ersten Mal wegen des Besitzes oder des Verbreitens von Kinderpornographie (§ 184b StGB) beschuldigt wird, muss das bedrückende Gefühl der Angst vor dem Gefängnis nicht haben. Zwar sieht § 184b StGB dafür Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, aber der Ersttäter, der nicht durch ganz krasse Begleitumstände auffällt, muss in der Praxis unserer Gerichte keine vollstreckbare Freiheitsstrafe befürchten.
Anders kann das aussehen, wenn jemand gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, dann droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in der Praxis werden dann für Kinderpornographie (§ 184b StGB) auch vollstreckbare Freiheitsstrafen verhängt.
Sonst ist die Strafe für den Ersttäter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Der BGH (5 StR 246/20) hat zur Verhängung von Freiheitsstrafen in Fällen des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften gesagt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ggfs. ganz besonderer Begründung bedarf und auch für Taten nach § 184b Abs. 3 StGB Freiheitsstrafen nicht als Regelfall angesehen werden dürfen.
Bei der Strafzumessung ist die Menge der kinderpornographischen Dateien von erheblicher Bedeutung, zumal die Erfahrung zeigt, dass die Menge oft mit der Dauer des Tatzeitraumes im Zusammenhang steht. Daneben kommt es auf die Eingriffsintensität der kinderpornographischen Darstellungen an, ob diese niederschwellig bleiben oder Abbildungen tatsächlicher Missbrauchshandlungen in unterschiedlichen Steigerungsformen zeigen.
Wir haben gute Erfahrungen damit gemacht, uns bei der Strafverteidigung auch auf das Nachtatverhalten zu konzentrieren. § 46 Abs. 2 StGB nennt als Strafzumessungsfaktor - vor allem unter spezialpräventiven Gesichtspunkten - ausdrücklich das Verhalten des Täters nach der Tat. Berücksichtigt werden kann jedes Verhalten, das Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche des Beschuldigten zulässt oder Einblick in die innere Einstellung des Beschuldigten zu seiner Tat gewährt. Deshalb kommt standardisierten Sexualtherapien in der Praxis oft große Bedeutung bei der Strafzumessung zu.
Was man aber wohl sagen kann ist, dass sich die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume und Fahrzeuge des Beschuldigten als Standard-Ermittlungsmaßnahme in Verfahren wegen kinder-und jugendpornographischen Dateien etabliert hat. Ermittler bringen regelmäßig einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss mit und suchen nach Mobiltelefonen und Computern, insbesondere Desktops, Laptops, Notebooks, Tablets und Speichermedien, nämlich externe Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, CD/DVD und nach virtuellen Cloud-Datenspeichern, auf die der Beschuldigte aus den durchsuchten Räumen Zugriff hat. Gesucht und beschlagnahmt werden aber in Einzelfällen auch internetfähige Multimediaplayer, internetfähige Spiele-Konsolen und Unterlagen und Notizzettel mit Passwörtern und Hinweise auf externe Datenspeicher.
Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2019 weist unter dem Schlüssel 143200 für Straftaten nach § 184b StGB eine Aufklärungsquote von 93,4 % aus, wobei die Aufklärungsquote in Hundertteilen das Verhältnis von aufgeklärten zu bekannt gewordenen Fällten bezeichnet.
Die auf den ersten Blick hohe Aufklärungsquote sagt aber nicht viel über das Phänomen Kinderpornographie im Internet aus und eben auch nicht darüber, wie hoch die Dunkelziffer ist, d.h. der prozentuale Anteil der gar nicht entdeckten straftatbestandsmäßiegen Fälle.
Der von Europol veröffentlichte IOCTA-Report 2018 (Internet Organised Crime Threat Assessment (IOCTA)) legt nämlich nahe, dass der Anteil entdeckter Straftaten nach § 184b StGB möglicherweise gering ist, weil es durch die große Vielfalt der genutzten Plattformen und Dienste, die leichte Verfügbarkeit von Online-Anonymitäts- und Verschlüsselungstools und die zunehmende Nutzung des Darknets einfacher geworden ist, ohne hohes Entdeckungsrisiko Material zu speichern und auszutauschen.
Das US-amerikanische „National Center for Missing & Exploited Children“ (NCMEC) dürfte jedenfalls im wesentlichen solche Fälle registrieren, bei denen keine Anonymitäts- und Verschlüsselungstools genutzt wurden und die über die großen amerikanischen Internet-Provider gemeldet werden, was in Deutschland zu zahlreichen Verfahren führt, bei denen dann allerdings die Aufklärungsquote von 93,4 % glaubhaft ist. In NRW gab es im Dezember 2020 z.B. eine Razzia wegen der Verbreitung von Kinderpornografie über soziale Netzwerke, bei der 41 Wohnungen durchsucht und mehr als 330 Datenträger sichergestellt wurden. Der Polizeieinsatz basierte auf Informationen des amerikanischen NCMEC. Das NCMEC sammelt in den USA bei Internetanbietern und sozialen Netzwerken systematisch Hinweise auf Kinderpornographie und gibt diese u.a. nach Deutschland an das Bundeskriminalamt BKA weiter.
Für Straftaten nach § 184b StGB gelten die allgemeinen Verjährungsfristen. Da der Besitz kinderpornographischer Schriften als Dauerdelikt erst nach Beseitigung des rechtswidrigen Zustands beendet ist, beginnt die Verjährung erst mit dem Tag der Durchsuchung, wenn bei der Durchsuchung kinderpornographische Schriften gefunden werden. Auch wenn das Sich-Verschaffen bereits verjährt ist, kann aus dem grundsätzlich verdrängten subsidiären Auffangtatbestand des Besitzes bestraft werden. Man muss aber in jedem Einzelfall nachweisen, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch von dem Besitz wusste.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf