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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Jeder Verbraucher weiß, die Verbrauchssteuern sind oft höher als der Warenwert, für den Sie erhoben werden. Verbrauchsteuern werden in Deutschland auf Mineralöl, Kaffee, Tabakwaren und bestimmte alkoholische Getränke erhoben.
Rademacher & Horst, Fachanwälte für Strafrecht in Düsseldorf, haben erhebliche Erfahrung mit Strafverfahren wegen der Hinterziehung von Verbrauchssteuern, insbesondere Kaffeesteuer, Tabaksteuer und Steuern auf alkoholische Getränke.
Strafverteidigung gegen den Vorwurf des organisierten Zigarettenschmuggels kennen wir aus mehreren Großverfahren. Solche Strafprozesse sind typischerweise von einer Mehrzahl von gleichzeitig auf der Anklagebank sitzenden Personen geprägt, sie gewinnen durch die Aussagen der anderen Angeklagten eine eigene Dynamik, die der erfahrene Strafverteidiger für seinen Mandanten von vornherein kalkulieren muss.
Bei der Mineralölsteuer ist die sog. „Heizölverdieselung“ die praktisch bedeutsamste Begehungsform.
Für die anderen Verbrauchsteuern ist die Entnahme steuerpflichtiger Erzeugnisse aus einem Steuerlager ohne Anmeldung die häufigste Begehungsform der Straftat. Nach unserer Erfahrung werden die Möglichkeiten aber durch inzwischen sehr hohe Sicherheitsleistungen begrenzt, die den Betreibern von Steuerlagern abverlangt werden.
Für die Strafverteidigung gilt es, Verantwortlichkeiten bei der Hinterziehung von Verbrauchssteuern präzise zu erfassen. Der BGH (Beschl. v. 14.10.2015 – 1 StR 521/14) hat inzwischen bestimmte Begehungsformen geklärt: Danach kann Täter oder Mittäter einer Verbrauchssteuer-Hinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Der entschiedene Fall betraf den Vorwurf des Zigarettenschmuggels.
Die Strafverteidigung muss bei der Hinterziehung von Verbrauchssteuern auch die Anwendbarkeit internationaler Besteuerungsgrundsätze im konkreten Fall aufklären, wobei nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 14.10.2015 – 1 StR 521/14) bei der Durchleitung der Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten dem Erstverfolgungsstaat nach Maßgabe des § 370 Abs. 6 AO eine Wahlmöglichkeit verbleibt, welche nationale Verbrauchsteuer er als Anknüpfungspunkt für die Strafverfolgung heranziehen will. Der Grundsatz der Singularität des Erhebungsrechts gilt auch im Verbrauchssteuerstrafrecht.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf