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Es wird auch als „Reparatur“ bezeichnet, wenn jetzt die früher verfehlte Reform bei Kinderpornografie und die Einordnung zum „Verbrechen“ vom Gesetzgeber wieder zurück gedreht wurde. Die Tatbestände des § 184b StGB (Verbreiten, Erwerb, Besitz von Kinderpornografie) wurden wieder vom Verbrechen zu einem Vergehen heruntergestuft, wofür sich vorher auch der Deutsche Richterbund ausgesprochen hatte.
Bis zur Reform war es für Strafrichter nach der Rechtslage seit dem Juli 2021 gar nicht mehr möglich, unterhalb der gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr irgendwie abgestuft mit einer tat- und schuldangemessenen Strafe zu reagieren. Richter mussten Urteile fällen, in denen eine zwingende Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht mehr schuldangemessen war, auch wenn die Strafvollstreckung regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr hatte für viele Verurteilte existenzielle berufliche Konsequenzen.
Eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr war oft vollkommen unangemessen aber dem Richter gesetzlich vorgeschrieben. Die "Reparatur" des § 184b StGB bringt die strafrechtliche Verfolgung von Fällen mit geringem Unrechtsgehalt auf ein besseres Maß.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf