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Es wird auch als „Reparatur“ des Kinderpornografie-Paragraphen bezeichnet, wenn jetzt die früher verfehlte Reform bei Kinderpornografie und die Einordnung zum „Verbrechen“ vom Gesetzgeber wieder zurück gedreht wurde. Die Tatbestände des § 184b StGB (Verbreiten, Erwerb, Besitz von Kinderpornografie) wurden wieder vom Verbrechen zu einem Vergehen heruntergestuft, wofür sich vorher auch der Deutsche Richterbund ausgesprochen hatte.
Bis zur Reform war es für Strafrichter nach der Rechtslage seit dem Juli 2021 gar nicht mehr möglich, unterhalb der gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr irgendwie abgestuft mit einer tat- und schuldangemessenen Strafe zu reagieren. Richter mussten Urteile fällen, in denen eine zwingende Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht mehr schuldangemessen war, auch wenn die Strafvollstreckung regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr hatte für viele Verurteilte existenzielle berufliche Konsequenzen.
Folgen des Gesetzes zur Reduzierung der Mindeststrafen bei § 184b StGB - In einem Strafverfahren wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 9. Oktober 2024 - 4 StR 374/24 -) ein Urteil des Landgerichts Essen aufgehoben und festgestellt, dass gemäß § 2 Abs. 3 StGB auch für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene „Altfälle“ das mildere Gesetz gilt, das ab dem 28. Juni 2024 zur Reduzierung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB führte.
Es ging um Taten aus Oktober 2021. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen bei Kinderpornographie vom 24. Juni 2024 gilt jetzt „nur“ noch ein Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe, der gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz auch auf solche älteren Fälle anzuwenden ist und zwar nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren. Die Aufhebung von Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung einer Gesamtstrafe.
Eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr war oft vollkommen unangemessen aber dem Richter gesetzlich vorgeschrieben. Die "Reparatur" des § 184b StGB bringt die strafrechtliche Verfolgung von Fällen mit geringem Unrechtsgehalt auf ein besseres Maß, bei dem auch Verfahrenseinstellungen wieder eher möglich sind. Das betrifft vor allem Fälle, in denen nur eine oder ganz wenige inkriminierte Dateien gefunden wurden.
Und genauso wie bisher, ist aus der Sicht der Verteidigung in allen Fällen - auch bei vielen Daten - der Frage nach dem wirklichen "Besitzwillen" des Tatverdächtigen zu klären.
Subjektive Voraussetzung der Strafbarkeit ist insbesondere der Besitzwillen des Täters. Der Tatverdächtige muss wissen, dass er Kinderpornografie in Besitz hat. Wenn es das gar nicht weiß und trotzdem solche Bilder oder Videos – aus welchem Grund auch immer – auf seinen Datenträgern sind, macht er sich nicht strafbar.
Ausserdem kann sich die Frage stellen, ob Datenträger, seien es Mobiltelefone, Computer, USB-Sticks o.a. dem Tatverdächtigen unzweifelhaft zugerechnet werden können. Wir hatten solche Fälle, die mangels Zurechenbarkeit zur staatsanwaltlichen Einziehung der Datenträger aber zur Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führten. Das kann z.B. sein, wenn ein Gerät in der Firma nacheinander oder nebeneinander von ganz vielen Mitarbeitern genutrzt wurde.
Der Besitzwillen des Tatverdächtigen bei Kinderpornografie kann aus verschieden Gründen zweifelhaft sein, z.B. auch wenn ausschließlich sogenannte Vorschaubilder (Thumb-Nails) gefunden werden, die - je nach dem - für den User überhaupt nicht sichtbar sind. Den Begriff „Thumb“ findet man dann manchmal auch schon im Dateipfad.
Auch das bei der Auswertung der Datenträger festgestellte Verhältnis von legaler zu illegaler Pornographie kann auf fehlenden Besitzwillen des Täters schließen lassen. Es gibt Erfahrungswerte, wie viel Kinderpornografie man sich beim Herunterladen von Pornographie einfängt, die scheinbar legal ist. Es gibt Fälle, in denen der Beschuldigte nur versehentlich Kinderpornografie mit heruntergeladen hat. Dann kann es darauf ankommen, ob er das gesehen hat und was er damit gemacht hat. Bedeutung für die Beurteilung des Besitzwillens hat auch die Auslesung des Suchverlaufs.
Gelöschte Bilder sind zumindest sehr problematisch, auch wenn die Löschung eines Bildes erscheint erst einmal als Indiz für fehlenden Besitzwillen spricht. Aber das Verschieben eines Bildes in den Papierkorb bewirkt keine echte Löschung, weil sie dann bei Bedarf wieder hervorgeholt werden kann. Hier kommt es auf das Programm an, die Anzahl der gelöschten Bilder und den Zeitpunkt der Löschung. Das kann man nicht pauschal beurteilen und manchmal muss man mit Hilfe eines Sachverständigen klären lassen, wie verfügbar die Bilder für den Tatverdächtigen noch waren.
Aktive Verteidigung ist gefragt, wenn der Tatverdächtige mehrere Geräte parallel benutzt, bei denen ohne unmittelbares Zutun des Users Daten von einem Gerät auf das andere übertragen werden. Das kann dazu führen, dass der Tatverdächtige unbewusst Daten auf seinen Geräten hat, was bei automatischer Übertragung von Daten seinem Besitzwillen entgegenstehen kann. Ebenso muss sich ein Beschuldigter aktiv verteidigen, wenn ihm Dateien in WhatsApp- oder FaceBook-Gruppen zugegangen sind, der Beschuldigte aber kurz nach dem Einstellen von Kipo durch andere die Gruppe verlassen hat.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf