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Der Katalog der möglichen Disziplinarmaßnahmen:
§ 5 Abs. 1 BDG enthält einen abgeschlossenen Katalog der Disziplinarmaßnahmen, die gegen Beamte auf Lebenszeit verhängt werden dürfen, nämlich in gestufter Reihenfolge Verweis (§ 6 BDG), Geldbuße (§ 7 BDG), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG), Rückstufung (§ 9 BDG)und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG). Andere Disziplinarmaßnahmen kommen nicht in Betracht.
§ 5 Abs. 2 BDG enthält einen abgeschlossenen Katalog der Disziplinarmaßnahmen, die gegen Ruhestandsbeamte verhängt werden dürfen, nämlich ebenfalls in gestufter Reihenfolge Kürzung das Ruhegehalts (§ 11 BDG) und Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BDG).
Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf müssen bei mittleren und schweren Dienstvergehen mit ihrer Entlassung rechnen. Gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf sind nur bei leichten Dienstvergehen die beiden mildesten Disziplinarmaßnahmen Verweis (§ 6 BDG) und Geldbuße (§ 7 BDG) zulässig. Hat das Dienstvergehen ein Gewicht, das Verweis (§ 6 BDG) und Geldbuße (§ 7 BDG) nicht mehr ausreichend erscheinen lässt, dann folgt die Entlassung, wenn die angemessene Reaktion bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach (§ 8 BDG) wäre (§ 34 Abs. BBG). Ein Beamter auf Widerruf kann gem. § 37 Abs. 1 BBG auch bei leichteren Dienstvergehen nach pflichtgemäßem Ermessen entlassen werden. Die Bundesländer haben in den Landes-Disziplinargesetzen im wesentlichen gleiche Kataloge der zulässigen Disziplinarmaßnahmen vorgesehen. Dabei ist die Gesetzessystematik zum Teil verschieden und es gibt Sonderregelungen an der Peripherie.
Für Angestellte im Öffentlichen Dienst gilt das Disziplinarrecht nicht, der Katalog der Disziplinarmaßnahmen ist nicht anwendbar. Ausserdienstliches und innerdienstliches Fehlverhalten wird auch dort sanktioniert, unterliegt aber nicht dem strengen Regime des Beamtenrechts.
Für Angestellte des Öffentlichen Dienstes sind im übrigen die Arbeitsgerichte zuständig, die im Zusammenhang mit Abmahnungen und Kündigungen über innerdienstliche Verstöße und seltener über ausserdienstliches Fehlverhalten entscheiden. Instruktiv zu lesen ist insofern eine jüngere Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 14.01.2020 – 7 Sa 79/19), wonach z.B. die Anklagerhebung wegen des Besitzes kinderpornografischer Bilder nicht ausreicht, um ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst fristlos zu kündigen, insbesondere wenn bei einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst kein sachlicher Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Arbeitsverhältnis besteht. Der zur Kündigung erforderliche sachliche Zusammenhang bei dem Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Bilder kann allerdings dann vorliegen, wenn der Angestellte repräsentative Aufgaben hat und vor allem wenn er im Bereich der Kindererziehung oder -betreuung arbeitet.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf