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12.09.2016 - Düsseldorf, Fachanwalt für Strafrecht zum Betrugsvorwurf
Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Betruges i.S. des § 263 StGB ist aufwendig, aber aussichtsreich. Denn eine einfache allgemeingültige Grenzziehung zwischen strafbarem Betrug und einem straflosen - aber vorteilhaften - Geschäft steht noch aus, sie ist eine bis heute von der Menschheit nicht gelöste Aufgabe. In Zukunft wird die Abgrenzung noch schwieriger, weil immer mehr komplexe Sachverhalte anlanden, die bei Eintritt eines Vermögensschadens auf der "Opferseite" von der Justiz unter dem Aspekt des strafbaren Betruges i.S.d. § 263 StGB geprüft werden sollen.
Dabei ist doch der Eintritt eines "Vermögensschadens" eine ganz alltägliche Sache, die mitnichten Folge einer Betrugsstraftat sein muss. Denken Sie nur daran, wie viele ganz legale Anlagegeschäfte mit einem Vermögensschaden für den Anleger enden. Genauso alltäglich - und eindeutig diesseits der Grenze zum strafbaren Betrug - passiert es uns, dass wir auf Lügen unseres Gegenüber hereinfallen und deshalb Geld einbüßen. Nein? - Betrachten Sie bitte die Werbung, die nicht von ungefähr die "Königsdisziplin der kommerziellen Lüge" genannt wird. Der Werbende verspricht uns ein schöneres Leben mit dem beworbenen Produkt und will unser Geld. Werbung verdient Milliarden u.a. mit Diätprodukten, die nicht den versprochenen Erfolg herbeiführen. Trotzdem glaubt das Publikum immer wieder der Lüge, daß jetzt doch die bequeme Lösung des Gewichtsproblems erfunden wurde, und bezahlt dafür gerne und voller Erwartung. Der "Vermögensschaden" ist also vorprogrammiert, die Werbung kreuzt die Finger auf dem Rücken und macht weiter mit dem Credo, das der verurteilte Betrüger Harksen in seinem Rückblick in der Vergangenheitsform so formulierte: "Es gab für die Wahrheit kein Geld".
Betrugsstraftaten i.S. des § 263 StGB können also gewissermaßen nur die Spitze eines Eisberges sein, dessen größter Teil - legale Werbung im allerweitesten Sinne für Produkte und Ideen - weit unter der Wasseroberfläche bleibt. Bleibt man in diesem Bild, dann ist es nicht weit bis zu der Erkenntnis, dass materielle Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Betruges i.S. des § 263 StGB umso aussichtsreicher ist, je näher man dem Wasserspiegel als Legalitätsgrenze ist, wo es einen großen nicht eindeutigen "Graubereich" mit nach unten abnehmender Sichtweite gibt.
Tatsächlich setzt die Verurteilung wegen Betruges i.S. des § 263 StGB den Nachweis von vier objektiven Tatbestandsmerkmalen (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden) voraus, die alle ein großes Arsenal von Verteidigungschancen mitbringen.
Für die zum tatbestandsmäßigen "Irrtum" führende "Täuschungshandlung" stellt das Gesetz drei Handlungsmodalitäten zur Verfügung, nämlich Vorspiegelung falscher und Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Diese Vorgaben des Gesetzes treffen auf eine menschliche Natur, die bei der Geschäftsanbahnung oft gar nicht mehr informiert werden will, sondern nur noch die eigene Meinung bestätigt haben will. Der Straftatbestand setzt aber einen Irrtum des Opfers voraus, den der Täter durch eine Täuschung hervorgerufen hat, nicht einen, den das "Opfer" zur Verabredung schon mitgebracht hat. Ob es hier "Aufklärungspflichten" gibt und welche Konstellation z.B. als bewusste Selbstschädigung straflos oder strafbar ist, ist Sache des Einzelfalles und damit der Strafverteidigung.
Scheitern kann die Annahme eines Betruges in vielen Fällen des fehlenden funktionalen Zusammenhanges zwischen Irrtum und Schaden oder an der fehlenden "Stoffgleichheit" von Vorteil und Schaden, einmal ganz abgesehen davon, dass die, die Straftatbestandsmerkmale ausfüllenden Tatsachen auch tatsächlich bewiesen sein müssen.
Die Beweisführung beim Betrugstatbestand ist schwierig, vor allem wenn der Beschuldigte schweigt, was sein gutes Recht ist. Denn niemand darf im Strafverfahren zum Zeugen gegen sich selbst gemacht werden. Jeder Strafverteidiger, der sein Honorar wert ist, wird schon dem bloß Verdächtigen oder Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wegen Betruges dazu raten, unter keinen Umständen gegenüber den Ermittlern eine spontane Erklärung zum Sachverhalt abzugeben.
Warum soll man gegenüber Ermittlungsbehörden keine Erklärung zum Sachverhalt abgeben? Gestandene Leute sind sich sicher, die Sache zu überblicken, nichts Falsches zu sagen, ihre Aussage kontrollieren und Fehler ausschließen zu können. Sie lassen sich oft auch von einem enormen Rechtfertigungsdruck leiten. Denn wer von der Polizei oder sonst von den Ermittlungsbehörden - z.B. bei einer überraschenden Durchsuchung seiner Geschäftsräume - mit dem Vorwurf einer Betrugsstraftat konfrontiert wird, empfindet auch gegenüber seinem gesamten Umfeld die Notwendigkeit einer schnellen Rechtfertigung. Es kommt die Sicherheit hinzu, mit der Beschuldigte behaupten: "Ich habe doch nichts zu verbergen" oder glauben, sie könnten Vorwürfe durch eine spontane Erklärung entkräften. Aber Erklärungsversuche gegenüber Ermittlern helfen hilft nicht und sind gefährlich und an der Stelle widerspreche ich dem vorangestellten Zitat des Strafverteidigers Alan Dershowitz, wonach man keinem Rat folgen sollte der mit "nie" oder "immer" beginnt. Sagen Sie nie spontan gegenüber der Polizei oder Ermittlungsbehörden aus. Das Risiko, hier mit "never" etwas falsch zu machen ist verschwindend gering.
Die wichtigsten Gründe, bei Betrugsvorwürfen zunächst nicht mit der Polizei und den Ermittlungsbehörden zu sprechen und keine spontane Erklärung abzugeben:
Es hilft dem Beschuldigten in keinem Fall, mit der Polizei zu sprechen. Hat die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss oder im schlimmsten Falle einen Haftbefehl, dann gelingt es nie, durch ein Gespräch des Beschuldigten mit der Polizei die Durchsuchung oder die Untersuchungshaft abzuwenden.
Unabhängig davon, ob der Beschuldigte schuldig oder unschuldig ist, läuft er Gefahr bei einem Gespräch mit der Polizei ein Geständnis abzulegen, von dem er später nicht mehr `runter kommt.
Auch wenn der Beschuldigte unschuldig ist und seine Schuld bestreitet und der Polizei - überwiegend - die Wahrheit erzählt, können ihm bei der Schilderung eines Sachverhaltes leicht Fehler unterlaufen, so dass seine Aussage später in Teilen widerlegt wird, was zu der Annahme führt, dass der Beschuldigte auch sonst nicht glaubwürdig ist.
Auch wenn der Beschuldigte tatsächlich unschuldig ist, wird er bei seiner Aussage den Ermittlungsbehörden immer einige Details geben, die potentiell dazu geeignet sind zu seiner Verurteilung beizutragen.
Die Polizei schreibt Aussagen des Beschuldigten regelmäßig mit den eigenen Worten nieder. Es besteht die große Gefahr, dass etwas anders protokolliert wird, als es der Beschuldigte tatsächlich erklärt hat.
Es können auch Missverständnisse für alle Zeiten festgeschrieben werden, die vielleicht durch Zufälle entstehen. Wer z.B. sagt: "Ich habe Herrn A das und das nicht gesagt .....", offenbart damit u.U. seine Kenntnis von dem Tatvorwurf. Sagt der Polizeibeamte später in der Hauptverhandlung aus, daß bis dahin niemand dem Beschuldigten diese Vorinformation gegeben hat, dann stellt seine Aussage u.U. eine erhebliche Eigenbelastung dar. Der Beschuldigte streitet später vergeblich darüber, ob die Polizei ihm diese Vorinformation vorher gegeben hat oder - so die Polizei - eben nicht.
Eine konzentriete Strafverteidigung gegen Betrugsvorwürfe analysiert zuerst den Inhalt der Ermittlungsakte und der Strafverteidiger bewertet die Beweissituation, so wie sie sich aus der Ermittlungsakte ergibt. Denn die allein ist für den Vorwurf maßgeblich, bevor die Strafverteidigung über das Einbringen entlastender Beweismittel nachdenkt.
Was er dann tut, hängt für den Strafverteidiger davon ab, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist. In jedem Fall besteht die wesentliche Aufgabe des Strafverteidigers darin, Alternativen zu einer aus der Sicht der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu erwartenden Verurteilung zu entwickeln. Je früher Strafverteidigung einsetzt, desto größer ist der Spielraum. Die Methodik ist aber prinzipiell auch in späteren Verfahrensstadien die gleiche.
Der Strafverteidiger erarbeitet ein schriftliches Verteidigungskonzept, das in mehreren Schritten
gegebenenfalls fehlende Prozessvoraussetzungen herausarbeitet,
fehlende Straftatvoraussetzungen und rechtliche Einwendungen gegen den Betrugsvorwurf aufdeckt,
Verteidigungsgründe auf der subjektiven Tatseite feststellt,
alle Schwachstellen der Beweisführung insbesondere Beweisverbote analysiert,
entlastende Beweismittel zusammenstellt.
Wenn diese Arbeit zuhause getan ist, sucht der Strafverteidiger das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft und nach Anklageerhebung gegebenenfalls auch schon zu dem zuständigen Gericht.
"Juristen sind informationsverarbeitende Systeme" (Barton) und anders als in der belletristischen Anwaltsliteratur dargestellt, ist Strafverteidigung ausdauernde methodische Arbeit, die nach der Bestandsaufnahme an der Verwirklichung des Verteidigungszieles arbeitet und nicht nur auf die große Intuition wartet.
Lassen Sie sich bei Betrugsvorwürfen nicht auf eine Verteidigungsstrategie ein, die alles auf sich zukommen lässt und erst im Plädoyer am Ende einer Hauptverhandlung alles drehen will. Das Plädoyer des Strafverteidigers ist in der modernen Strafverteidigung tatsächlich längst durch das Rechtsgespräch abgelöst worden, in dem vor und gegebenenfalls auch während einer Hauptverhandlung die Probleme zwischen den Verfahrensbeteiligten diskutiert werden. Gerade bei Betrugsvorwürfen führt das Rechtsgespräch vielfach auch zur Einstellung des Strafverfahrens. Es gibt immer "Ausstiegsstellen", nämlich eine Vielzahl von rechtlichen Möglichkeiten, die der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zur Verfügung stehen, um ein Verfahren auch ohne Urteil und Hauptverhandlung zu beenden. Staatsanwälte und Gerichte besinnen sich auf diese "Ausstiegsstellen" am ehesten, wenn ihnen ein ausdauernd methodisch arbeitender Strafverteidiger gegenübersteht.
Und bitte! überschätzen Sie nicht die Möglichkeiten einer aggressiven Konfliktverteidigung, die gerade bei Betrugsvorwürfen kaum zum Ziel führen wird. Sicher kann es auch bei Betrugsvorwürfen Verfahren geben, in denen die Gerichte einen Konflikt provozieren. Den Konflikt muss man dann durchstehen oder - noch besser - versuchen aufzulösen. Wohlgemerkt, die Rolle des Strafverteidigers darf sich dabei niemals darauf reduzieren, den eigenen Mandanten auf das von Gericht und Staatsanwaltschaft für richtig erachtete Ergebnis, insbesondere Strafmaß vorzubereiten. Wenn Konflikte entstehen, geht es darum zu einem sachlichen Klima zurückzufinden, das wieder konstruktive Strafverteidigung begünstigt.
Selbsternannte "Konfliktverteidiger" trifft man häufig in Verfahren mit einem unklaren Verteidigungsziel, in denen der Verteidiger das Bedürfnis hat, sich in der Hauptverhandlung seinem Mandanten und dem Publikum zu präsentieren. Und hier gewinnt der sachkundige Beobachter oft den Eindruck, dass solche "Konfliktverteidigung" am Ende nur zum Strafschärfungsgrund taugt.
Sachliche Strafverteidigung baut darauf, dass die Verurteilung wegen Betruges den Nachweis von vier objektiven Tatbestandsmerkmalen (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden) und außerdem zwei subjektiven Tatbestandsmerkmalen (Vorsatz und Bereicherungsabsicht) voraussetzt. Und der gleichzeitige Nachweis aller Tatbestandsmerkmale ist immer so schwer, dass Verteidigung selten aussichtslos ist. Das bestätigt auch die Rechtsprechung des BGH, wonach es eindeutig nicht die Aufgabe des Betrugstatbestandes ist, sorglose Menschen gegen die Folgen ihrer eigenen Sorglosigkeit zu schützen (BGH Urt. V. 26.04.01 - 4 StR 439/00).
Jeder erfahrene Strafverteidiger hat Mandanten gegen den Vorwurf des Betruges i.S.d. § 263 StGB verteidigt. Und trotzdem wird diese Strafverteidigung wegen der Vielgestaltigkeit der Fälle nie zur Routine.
Das liegt neben der Mannigfaltigkeit der Sachverhalte auch daran, dass der objektive Betrugstatbestand 4 Tatbestandsmerkmale hat, die alle schon Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen waren, so dass eine stark differenzierende und voneinander abweichende Rechtsprechung dem Strafverteidiger immer wieder Einwände gegen eine Verurteilung seines Mandanten aufzeigen kann.
Der Straftatbestand setzt 1. eine Vermögensschädigung voraus, die 2. aus einer Vermögensverfügung resultiert, die 3. ihrerseits auf einem Irrtum beruht, den der Täter durch 4. eine Täuschung hervorgerufen hat.
Die Täuschung findet ihre Entsprechung in der Formulierung des Gesetzes "durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen".
Das Tatbestandsmerkmal der "Vermögensverfügung" durch das Opfer findet sich so unmittelbar im Wortlaut des Gesetzes nicht, es ist aber das Bindeglied zwischen dem Schaden und der Täuschung.
§ 263 StGB dient dem Vermögensschutz. Eine Straftat nach § 263 StGB kann sich gegen das Vermögen einer persönlichen oder juristischen Person richten, aber auch gegen staatliches Vermögen. Der Straftatbestand schützt das Vermögen nur hinsichtlich seines Bestandes, nicht dagegen vor einer Beeinträchtigung ungesicherter Chancen der Vermögensmehrung.
Der subjektive Tatbestand verlangt außer dem auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes bezogenen Vorsatz auch die Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
Die Strafverteidigung gegen Vorwürfe des Betruges problematisiert oft die Opfermitverantwortung. Für den Strafverteidiger gilt aber als Leitlinie, daß die Opfermitverantwortung im wesentlichen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann, solange die Verteidigung nicht belegen kann, daß das vermeintliche Tatopfer tatsächlich gar keinem täuschungsbedingten Irrtum erlegen ist. Ansonsten ist ein Irrtum des Tatopfers nach der Rechtsprechung auch dann beachtlich, wenn das Opfer aufgrund besonderer Leichtgläubigkeit bzw. grober Fahrlässigkeit einer Täuschung erliegt. Auch wenn das Opfer bei ihm aufkommenden Zweifeln an der Tatsachendarstellung des Täters nicht nachgeht und deshalb einen vermeidbaren Irrtum nicht vermeidet, soll die Leichtgläubigkeit des Opfers selbst bei unglaubhaften Suggestionen nach der Rechtsprechung des BGH irrelevant sein. Gleichwohl ist das Tatbestandsmerkmal des Irrtums sozusagen die erste "Anlaufstelle" für den Strafverteidiger bei der materiellrechtlichen Prüfung des Betrugstatbestandes.
Bei dem Tatbestandsmerkmal der "Täuschung" kennt das Gesetz drei Tatmodalitäten, nämlich die Vorspiegelung falscher oder die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. D.h., es geht 1. entweder um das Darstellen einer nicht bestehenden Tatsache als existierend, oder 2. um das Verfälschen eines tatsächlichen Gesamtbildes durch Hinzufügen oder die Weglassung wesentlicher Umstände oder darum, daß 3. die Kenntnisnahme von Tatsachen verhindert wird. Die Rechtsprechung grenzt diese drei Tatmodalitäten nicht immer voneinander ab. Für den Strafverteidiger kann die präzise Zuordnung eines Sachverhaltes zu den verschiedenen Begehungsformen aber u.U. eine Ausgrenzung von Sachverhalten aus dem Betrugstatbestand ermöglichen.
Kein Betrug per se bei bloßem Wissensgefälle: Einigkeit besteht darüber, daß ein bloßes Wissensgefälle zwischen zwei Personen nicht ausreicht, um bei Eingehung eines Geschäftes den mit dem Wissensvorsprung zum Täter und den anderen mit dem unterlegenen Wissen zum Opfer i.S.d. Betrugstatbestandes zu machen. Die Frage ist nicht nur, unter welchen Voraussetzungen unzutreffende Äußerungen über Tatsachen eine betrugsrelevante Täuschung darstellen, sondern auch, ob das pflichtwidrige Unterlassen aufklärender Informationen das Tatbestandsmerkmal der "Täuschung" erfüllen kann. Die Subsumtion verlangt vom Strafverteidiger große Präzision beim Abgleich der tatsächlich vom "Tatopfer" erhaltenen Information mit der berechtigterweise zu erwartenden Information. Es geht dem Strafverteidiger im Einzelfall um den Nachweis, daß Tatsachenmitteilungen des Beschuldigten nicht hinter der berechtigten Erwartung auf wahre Information zurückgeblieben sind.
Täuschung durch Verletzung einer Aufklärungspflicht setzt einen tatsächlich bestehenden Anspruch auf wahrheitsgemäße Information voraus.
Die Täuschung muß sich auf "Tatsachen" beziehen. Die herrschende Meinung versteht darunter alle vergangenen oder gegenwärtigen Sachverhalte einschließlich solche der menschlichen Psyche, die objektiv bestimmt und dem Beweis zugänglich sind. Für den Betrugstatbestand relevant sind beispielsweise die finanziellen Verhältnisse einer Person und ihre Zahlungsfähigkeit oder die Beschaffenheit einer Sache. Für die Strafverteidigung grundlegend ist die Erkenntnis, daß der Tatsachenbegriff keine zukünftigen Ereignisse und keine bloßen Werturteile umfaßt, was wiederum zur Ausgrenzung nicht tatbestandsmäßigen Verhaltens durch die Strafverteidigung führen kann.
Wenn man davon ausgeht, daß in Geschäftsbeziehungen prinzipiell jede Seite das Risiko eines Irrtums selber zu tragen hat, ist für die Tatbestandsmäßigkeit im Einzelfall nachzuweisen, daß ein bestehender Informationsanspruch verletzt wurde. Für den Strafverteidiger auszugrenzen sind wiederum dem Täter vorgeworfene unterlassende Informationen, die von ihm aber nach der Art des betreffenden Geschäfts nicht erwartet werden können. Auch nicht betrugsrelevant sind Erklärungen, die der Wahrheit entsprechen, die aber der Empfänger falsch versteht. Der Erklärungsempfänger bekommt keine Garantie für richtiges Verstehen.
Durch die Täuschung muß beim Gegenüber ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Der Strafverteidigter hat an dieser Stelle Sachverhalte auszugrenzen, bei denen der Verfügende in Kenntnis der Sachlage handelte oder jedenfalls erhebliche bis zum Vorsatz verdichtete Zweifel hatte. Auch sind von der Strafverteidigung Sachverhalte als nicht tatbestandsmäßig aufzudecken, bei denen der Irrtum des Opfers nicht auf eine Täuschung des Beschuldigten zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Feststellung des Irrtums auf der Opferseite im Strafprozeß eine beweiserhebliche Tatsache, die nicht unbewiesen unterstellt werden darf.
Das kausale Bindeglied zwischen Täuschung und Schaden ist die Vermögensverfügung des Opfers, die unmittelbar eine Vermögensminderung herbeiführen muß.
Besondere Vorsicht muß der Strafverteidiger walten lassen, wenn bereits in der Gefährdung einer Vermögensposition ein tatbestandsmäßiger Schaden liegen soll. Ein sog. "Gefährdungsschaden" kann nach der Rechtsprechung des BGH vorliegen, wenn das Vermögen des Opfers durch die Verfügung konkret gefährdet wird, d.h. der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile nahe liegt und mit ihm ernstlich zu rechnen ist.
Von besonderer praktischer Relevanz für die Strafverteidigung ist der sog. "Eingehungsbetrug", bei dem in erster Linie die vorhandene Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit problematisiert werden. Der Strafverteidiger muss hier sorgfältig später eingetretene Veränderungen in Bezug auf Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Täters abschichten. Ggfs. kann der Strafverteidiger herausarbeiten, dass einem Schaden Sicherheiten entgegenstehen, die dem Gläubiger unschwer Befriedigung gewähren. Beim Eingehungsbetrug ist der Schaden regelmäßig auch dann zu verneinen, wenn der Vertragspartner auf Vorleistung bestehen kann oder nur Zug-um-Zug leisten muss.
Andere Erscheinungsformen, wie Einstellungsbetrug, Erfüllungsbetrug, Scheck- und Wechselbetrug und Prozessbetrug haben ihre spezifischen Verteidigungsmöglichkeiten.
Der subjektive Tatbestand des Betruges setzt bedingten Vorsatz voraus, wobei sich die Strafverteidigung immer wieder darauf konzentrieren muß, daß der Vorsatz zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung gegeben sein muß. Besonderes Merkmal beim subjektiven Tatbestand des Betruges ist darüber hinaus die Bereicherungsabsicht des Täters, der für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil erstreben muß.
Die Strafverteidigung darf auch die sog. "Stoffgleichheit" von Vorteil und Schaden nicht außer Betracht lassen, d.h. Vorteil auf der Täterseite und Nachteil auf der Opferseite müssen substanzgleich sein. Ist das nicht der Fall, liegt kein im Ergebnis betrugsrelevanter Vermögensschaden vor.
§ 263 Abs. 3 StGB nennt Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, bei denen der Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren reicht. Da der Strafrichter aber auch bei der Verwirklichung eines Regelbeispiels zu dem Ergebnis kommen kann, daß kein besonders schwerer Fall vorliegt, hat sich die Strafverteidigung auch gründlich mit der zu den Regelbeispielen ergangenen Rechtsprechung auseinanderzusetzen.
Am anderen Ende der Skala normiert § 263 Abs. 4 StGB ein Strafantragserfordernis für Bagatellfälle.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf