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Düsseldorf - Die Haftbeschwerde war das Mittel der Wahl und erfolgreich gegen den Haftbefehl wegen angeblicher "Fluchtgefahr“ und den Vorwürfen "Geldwäsche und Betrug". Der Haftbefehl des Schöffengerichts Düren war sogar vom Landgericht Aachen bestätigt worden. Aufgrund unserer Haftbeschwerde hat das OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2016 – 2 Ws 632/16) den Haftbefehl aber aufgehoben und außerdem die überzogene Straferwartung der Justiz für das laufende Verfahren erheblich heruntergeschraubt.
Wegen des Vorwurfs der angeblichen Geldwäsche war vorher auch schon in Spanien gegen den Geschäftsmann aus der Touristikbranche ermittelt worden, dort wurden die Ermittlungen aber eingestellt. Trotzdem basierten die Erkenntnisse des deutschen Geldwäsche-Verfahrens weitgehend auf spanischen Ermittlungen, die nur von der Staatsanwaltschaft Aachen, dem Schöffengericht Düren und dann auch von dem Landgericht Aachen anders bewertet wurden. Diese Bewertung im Hinblick auf den Verdacht der Geldwäsche und die Annahme einer Fluchtrgefahr hielten aber einer genaueren Betrachtung auch in Deutschland letztendlich nicht stand.
Der 2. Strafsenat des OLG Köln folgt unserer Argumentation, dass tatsächlich keine Fluchtgefahr besteht, keine Verdunkelungsgefahr und keine Wiederholungsgefahr und dass manche Vorwürfe fragwürdig sind. Der Haftbefehl wurde kassiert und in der Konsequenz musste die Staatsanwaltschaft Aachen in derselben Sache auch ihr Auslieferungsersuchen an England zurücknehmen.
In Bezug auf den Vorwurf der Geldwäsche hat der BGH in jüngster Zeit mehrere leitende Entscheidungen getroffen. Dauerthema war die Frage, ob bei einer Vermischung von Vermögen legaler und illegaler Herkunft auf einem Konto das gesamte Geld kontaminiert ist und taugliches Objekt der Geldwäsche sein kann. Das soll jedenfalls nicht der Fall sein, wenn der aus Vortaten „herrührende" Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise völlig unerheblich ist (BGH, Beschluss vom 20.5.2015 – 1 StR 33/15). Außerdem verlangt der BGH, dass die Feststellungen des Tatrichters zur Vortat der Geldwäsche belegen müssen, dass es sich dabei um eine Katalogtat des § 261 StGB handelt. Es muss ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass das Geld legal erlangt wurde und dass es nicht aus einer Katalogtat stammt (BGH, Beschl. v. 21.1.2016 − 4 StR 384/159.
Schon vorher hatte der BGH bei der Geldwäsche die Anforderungen an Vorsatz und Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit konkretisiert. Danach liegt Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche i. S. des § 261 V StGB nur dann vor, wenn sich die Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat anhand der konkreten Umstände geradezu aufdrängt und der Täter trotzdem handelt, weil es ihm gleichgültig ist (BGH , Beschl. v. 11.9.2014 – 4 StR 312/14). Nach dem Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 V StGB) muss sich die leichtfertige Verkennung des Täters auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in § 261 I StGB genannten Katalogtat beziehen.
Inzwischen ist am 1. Juli 2017 das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermoegensabschoepfung in Kraft getreten, es soll mehr Abschoepfungen ermoeglichen.
Das Gesetz basiert auf der EU-Richtlinie 2014/42/EU des Europa?ischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 ueber die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Ertraegen aus Straftaten in der Europa?ischen Union. Das Gesetz staerkt gezielt die vorläufige Sicherstellung durch Beschlagnahmen und Vermögensarreste. Die sog. „erweiterte Einziehung“ von Tatertraegen nach § 73a StGB ermöglicht es, Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn sie keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können. Jedes Delikt genügt als Anlasstat.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf