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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Die Geldwäsche wird national und international erst seit drei Jahrzehnten bekämpft, in den letzten Jahren zunehmend systematisch und im internationalen und europäischen Verbund. Seitdem haben wir – auch im internationalen Zusammenhang – Verfahren betreut, die auf Verdachtsanzeigen basierten, Zahlungseingänge aus dem Ausland zum Anlass hatten oder die Beschlagnahme größerer Bargeldbeträge bei Grenzübertritten oder polizeilichen Zugriffen.
Strafrechtlich wird die Geldwäsche in Deutschland durch § 261 StGB erfasst, der zwar schon 1992 eingeführt wurde, der aber durch verschiedene Gesetzesänderungen Stück für Stück erweitert wurde. Vor allem den Katalog der für die Geldwäsche tauglichen Vortaten - nur bei bestimmten genau im Gesetzt genannten Vortaten konnte Geldwäsche strafbar sein - hat man zunächst permanent erweitert und neuerdings kann ohne den früher einschränkenden Vortatenkatalog eigentlich jede Straftat taugliche Vortat sein.
Neben den Strafandrohungen für die vorsätzliche oder leichtfertige Geldwäsche und für besonders schwere Fälle interessieren in Geldwäsche-Verfahren verstärkt die weiteren Rechtsfolgen einer Geldwäsche wie die Einziehung von Geld.
Der Geldwäsche-Tatbestand des § 261 StGB ist in Deutschland am 18.3.2021 erheblich verschärft und ausgeweitet worden, was auch auf die Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU-RL 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche) zurückgeht. Das neue Gesetz bringt erhebliche Beweiserleichterungen für die Strafverfolgungspraxis. Dennoch sind auch jetzt noch für alle Verfahrensbeteiligten Einstellungen von Ermittlungsverfahren gem. § 170 II StGB und nach §§ 153, 153a StPO in sehr vielen Fällen der sinnvollste Weg, um Verfahren effizient zu erledigen.
Der neue § 261 StGB verzichtet allerdings auf einen Vortatenkatalog und erhöht damit generell das Strafbarkeits- und Strafverfolgungsrisiko. Während bisher taugliche Geldwäschevortaten in einem Vortatenkatalog aufgezählt sein mussten, was oft den Ermittlungsbehörden in der Praxis den Tatnachweis erschwerte, kann seit dem 18.3.2021 eigentlich jede Straftat möglicher Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche sein.
Außer der Streichung des Vortatenkataloges reicht auch Leichtfertigkeit aus. Es genügt, dass der Verdächtige leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus irgendeiner Straftat stammt (§ 261 VI StGB), wobei die routinierte Strafverteidigung auch sieht, dass die BGH-Rechtsprechung beim Verdacht der Leichtfertigkeit trotzdem eine „vorsatznahe“ Auslegung verlangt.
Wir erleben seit Monaten auch eine anhaltende Häufung der Erstattung von Geldwäscheverdachtsmeldungen durch Banken und andere Verpflichtete nach dem GwG. Verdachtsmeldungen sind aber keine Strafanzeigen. Im Auge behalten muss man immer - insbesondere, wenn man früh genug von der Verdachtsmeldung erfährt - die bestehende Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige in § 261 VIII StGB.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf