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01. Oktober 2024 - In mehreren Revisionsverfahren hatten wir n den letzten Wochen Erfolg beim Bundesgerichtshof (BGH) und bei den Oberlandesgerichten (OLG). Dabei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs und haben die OLGs auf die Revision des Angeklagten Urteile der Landgerichte aufgehoben, wo es um das Handeltreiben mit Cannabis geht. Die Sachen wurden zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an andere Strafkammern der Landgerichte zurückverwiesen, was im Ergebnis zu einer erheblichen Reduzierung der Strafe führt.
Die Angeklagten waren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Revision konnte sich auf das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) stützen, weil es in jedem Fall um die Einfuhr von Cannabis und das Handeltreiben mit Cannabis ging und nicht jede bis dahin vom BtMG erfasste tateinheitliche Begehungsweise in das Konsumcannabisgesetz übernommen wurde. Bei der Gesamtstrafe konnten auch Einzelstrafen nicht ausnahmslos bestehen bleiben. Die Strafrahmen des KCanG sehen gegenüber den „alten“ manchmal noch angewandten Strafrahmen (§§ 30 Abs. 1, 29a Abs. 1 BMG) niedrigere Strafgrenzen vor. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafe nach sich.
Bei der Revision des Angeklagten ist die prozessuale Situation dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte in erster und ggfs. zweiter Instanz verurteilt worden ist. Die Erfolgsaussichten der Revision können allgemein nur vorsichtig prognostiziert werden, wobei die Prognose eine im Einzugsbereich des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) einfacher ist. Die Revision muss zulässig und begründet ist und form- und fristgerecht eingelegt worden sein. § 341 I StPO verlangt, dass die Revision schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Revision ist gem. § 341 I StPO bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Die Frist für die Revisionseinlegung beträgt nach § 341 I StPO eine Woche ab Verkündung des Urteils in Anwesenheit des Angeklagten (§ 341 II StPO), sonst nach § 341 II StPO manchmal erst mit der Zustellung des Urteils, was aber sorgfältig zu prüfen ist. Ist die Frist verstrichen, ist zu prüfen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 StPO in Betracht kommt. Zentrale Frage des Wiedereinsetzungsantrags ist, ob der Angeklagte ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten.
Ist die Revision fristgerecht eingelegt worden, ist sie form- und fristgerecht zu begründen. Während die Revision ohne Weiteres durch den Angeklagten selbst eingelegt werden kann, gilt für die Begründung der Revision, dass sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (vgl. (§ 345 I StPO) nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden kann(§ 345 II StPO).
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf