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Der Weg ist nicht das Ziel: Wenn zwei unbeteiligte Strafverteidiger sich auf dem Gerichtsflur über einen laufenden Strafprozess unterhalten, kann schon mal die Frage aufkommen: "Welches Ziel verfolgt der eigentlich, wo will der denn hin ?" Und sie meinen einen Angeklagten und seinen Strafverteidiger, die keine sinnvolle Verteidigungsstrategie erkennen lassen, sondern blind und wütend auf die "Höchststrafe" zusteuern.
Die Frage nach dem "wohin" stellt sich fast von alleine, wenn einen das Gefühl beschleicht, dass allzu fahrige "Verteidigungsaktivitäten" ein realistisches Ziel in diesem Strafprozess schon gänzlich aus dem Auge verloren haben. Das kommt vor und wir können nicht immer erkennen, woran das gerade liegt. Es soll Leute geben, für die es eine Frage des Prestiges ist, lieber laut und großspurig als sachlich konstruktiv aufzutreten. Manche wollen immer das letzte Wort haben und haben nichts Gescheites zu sagen. Manchmal versprechen Strafverteidiger auch mehr, als sie halten können.
Der Mann auf der Strasse hat es da viel einfacher. "Wegsperren für immer" ist ein billiges Schlagwort. Es kursiert z.B. immer da, wo sich der Volkszorn über ein Verbrechen ausschüttet, über das die Presse ein paar Tage lang lautstark Schlagzeilen verbreitet, bevor die nächste Sensation Raum in den Blättern greift. "Für den darf es keine Gnade geben". Mann und Frau auf der Strasse, ob in Düsseldorf, Köln oder sonst wo in Deutschland - wahrscheinlich ein weltweites Phänomen - sind sich spontan ohne großes Nachdenken sicher, der Schuldige dürfe nie wieder in Freiheit kommen.
"Der Schuldige" steht für das Publikum oft zu früh fest. Es bedarf keiner Erklärungen, dass es die Aufgabe des Verteidigers ist, den Unschuldigen mit allen legalen Mitteln vor der Verurteilung zu bewahren. So wie der Verteidiger immer dem Mandanten im Rahmen der geltenden Gesetze ein faires Verfahren zu sichern hat und alles Entlastende - wenn es geht, bis zum Freispruch - vortragen muss.
Die Bestimmung des Verteidigungszieles ist bei weitem am eindeutigsten, wenn ein Freispruch als Ziel der Strafverteidigung definiert werden kann.
Aber es gibt eben auch andere Fälle bis zum umgekehrt eindeutigen Fall, in dem der objektive Tathergang feststeht, von der Staatsanwaltschaft richtig rekonstruiert wurde, von Zeugen und objektiven Beweismitteln verfahrensfehlerfrei belegt und von dem Beschuldigten mit freiem Willen gestanden.
Und trotzdem kann es gerade bei schweren Straftaten und insbesondere bei Kapitalverbrechen auch dann um die Schuld des Angeklagten gehen, genauer gesagt um Fragen der Schuldfähigkeit. Als Strafverteidiger vertrete ich dann einen deprimierten Untersuchungsgefangenen: "Da komme ich nicht mehr raus" sagt er im Sprechraum der JVA und fürchtet mehr die Einweisung in die Psychiatrie als die Haft, er hat gehört "lieber Knast als Klapse".
Das zum Beispiel wirft ganz schwierige Fragen bei der Bestimmung eines Verteidigungszieles auf. Mancher Strafverteidiger hat in der Bedrängnis seinem Mandanten schon geraten, sich gar nicht begutachten zu lassen, andere Verteidiger wollen die Mitwirkung des Mandanten von der Auswahl eines bestimmten Gutachters abhängig machen. Schwierige Entscheidungen, die nur der Verteidiger richtig treffen kann, der den Sachverhalt ergründet und die Möglichkeiten wirklich überblickt.
Dabei muss man auch als Strafverteidiger seine Grenzen kennen. Die Einsicht ist wichtig, dass z.B. die Analyse der Psyche eines Mandanten in solchen Fällen nicht Sache von Juristen ist und auch nicht die seines Verteidigers. Gut ausgestattet ist der Strafverteidiger, der dann einen psychiatrischen Sachverständigen als Berater hinzuziehen kann. Ihm kann er Einblick in die Akten gewähren und der Psychiater der Verteidigung kann den Beschuldigten untersuchen. Die Hilfe eines erfahrenen Sachverständigen kann dem Verteidiger eine fundierte Einschätzung und eine begründete Prognose liefern, was bei der von Gericht angeordneten Begutachtung herauskommen wird. Das gilt auch auf anderen Fachgebieten, für die Sachverständige herangezogen werden können, die dann eigentlich erst die Grundlagen für die Bestimmung eines realistischen Verfahrensziels geben können.
Und nach der Aufklärung des Sachverhaltes muss der Strafverteidiger sich wieder klar werden. Jede sinnvolle Strafverteidigung muss ein klares, realistisches Ziel für den Beschuldigten erarbeiten. Wer kein klares Ziel findet, kann niemals ein Strafgericht von irgendetwas überzeugen, von was auch? Überzeugen ist aber die Essenz aller Strafverteidigung.
Wenn kein Freispruch möglich ist, kann das Verteidigungsziel sein, einen Mandanten vor einer Einweisung in die Psychiatrie zu bewahren, wenn der z.B. viel besser in einer sozialtherapeutischen Einrichtung aufgehoben ist, in der seine Defizite wirksam behandelt werden können. Oder es kann das Ziel der Verteidigung sein, eine rechtliche Einordnung als Totschlag, nicht als Mord zu erreichen oder bei anderen Delikten den "besonders schweren Fall" zu vermeiden. Ein anderes fast alltäglich angestrebtes Ziel ist die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung, die besonderer Vorbereitung bedarf. Oder es kann um sog. "Nebenfolgen" gehen, z.B. darum, dass das von dem Angeklagten geleitete Familienunternehmen nicht von der Vergabeliste für öffentliche Aufträge gestrichen wird.
Zu einer wirksamen Strafverteidigung gehört für mich in den meisten Fällen auch, dass ich dem Gericht so früh wie möglich mitteile, was das Verteidigungsziel ist und worum es mir in diesem Verfahren in erster Linie geht. Das erhöht erfahrungsgemäß das Verständnis des Gerichts für die Verteidigung und vermindert unnötige Reibungsverluste.
Wer als Strafverteidiger kein klares Verteidigungsziel erarbeitet, ist im Strafprozess nur Passagier, fährt mit wohin die Reise auch geht. Er kann auch Glück haben.
Der englische Strafverteidiger und Buchautor Iain Morley fordert sogar, der Strafverteidiger müsse sein gesamtes Plädoyer bereits vor dem ersten Prozesstag fertig haben. Ich würde sagen, eine gewisse Flexibilität wäre dann noch wünschenswert, aber das Prinzip hat etwas. Konfuzius` klassischer Satz: "Der Weg ist das Ziel" gilt jedenfalls nicht für die Strafverteidigung, hier steht wie beim Bergsteigen das Erreichen eines Ziels im Vordergrund.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf