In der Kriminalstatistik häufen sich in den 2020er Jahren Geldwäsche-Fälle. Sehr viele Anzeigen stammen von Banken, denen große Bareinzahlungen oder Barabhebungen oder für das Konto ungewöhnliche Transaktionen suspekt erscheinen, manche von „Geschädigten“ aus Straftaten, die mit Hilfe der Staatsanwaltschaft dem Verbleib ihres Geldes nachgehen.

Sehr viele Verdächtige werden beschuldigt, weil sie gutgläubig ihr Bankkonto für Transaktionen irgendwelcher „Freunde“ zur Verfügung gestellt haben, die - aus welchem vorgegebenen Grund auch immer – kein eigenes Konto benutzen konnten.

Freispruch und Verfahrenseinstellung bei Geldwäsche (§ 261 StGB)

Man muss sich gegen den Vorwurf der Geldwäsche verteidigen. Die Staatsanwaltschaften stellen solche Ermittlungsverfahren auch wieder ein, wenn man mithilft, den Sachverhalt aufzuklären. Wir hatten in 2023 / 2024 Einstellungen von Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB und auch Freisprüche vor Gericht. Die bislang letzte Verfahrenseinstellung erfolgte im Dezember 2024, nachdem die StA Köln die ständigen Bargeldtransfers innerhalb einer Familie – wo jeder jeden unterstützte – klären konnte.

Der Standard-Vorwurf lautet, dass jemand Geld aus Straftaten „verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet“ und dass er die Mittelherkunft gekannt hat (§ 261 I. Nr. 4 StGB). Und genau bei der angeblichen Kenntnis von der Herkunft des Geldes liegt der Knackpunkt, wenn die Kontoinhaberin / der Kontoinhaber tatsächlich nicht weiß, wo das Geld herkommt und sie / er gutgläubig einem Bekannten oder sonst einem Dritten mit einem Bankkonto ausgeholfen hat.

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