Diebstahl u. Unterschlagung

Disziplinarverfahren - Diebstahl und Unterschlagung als Dienstvergehen

Generell gilt, dass außerdienstliche Delikte eher unterhalb der Schwelle der disziplinaren Erheblichkeit liegen als innerdienstliche Straftaten. Bei innerdienstlichen "Zugriffsdelikten" kommt die aktuelle Rechtsprechung in manchen Fällen auch zur "Höchststrafe", nämlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Hier brauchen Sie eine robuste Strategie, damit Ihr Fall noch als „minder schwerer Fall“ qualifiziert wird.

Minder schwere Fälle können bei geringwertigen Tatobjekten gegeben sein, bei ansonsten persönlichkeitsfremden Augenblickstaten, persönlichen Beziehungen zwischen Täter und Opfer (z.B. Familienangehörige), psychischen Ausnahmesituationen, einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder sonst besonderer Tatsituation oder bei geringer Schuld des Täters. Grundsätzlich können die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso herangezogen werden wie bisher tadelfrei abgeleistete Dienstzeiten und das Lebensalter oder eine sehr belastende überlange Verfahrensdauer.

Bei außerdienstlichen Diebstahls- oder Unterschlagungstaten kommt es für die Qualifizierung als Dienstvergehen darauf an, ob diese objektiv Rückschlüsse auf fehlende Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit in Dienst zulassen. In Grenzfällen ist aber auch erst wieder zu entscheiden, ob tatsächlich ein außer- oder innerdienstlicher Diebstahl vorliegt (z.B. Diebstahl zum Nachteil eines Kollegen im Urlaub nach BVerwG DÖD 1988, 214 außerdienstlich; oder Diebstahl zum Nachteil der Behörde, aber außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs, vgl. BVerwG v. 24. 09.1986).

Bei außerdienstlichen Diebstahlstaten in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden wird die Grenze zur disziplinaren Erheblichkeit nur ganz selten erreicht sein. Bei einer Vielzahl von Taten (zum Seriendiebstahl schon BVerwG, Urt. v. 10.07.1996) über einen längeren Zeitraum, die auch zu einem hohen Gesamtschaden geführt haben, sind aber Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich.

 

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