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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Wenn der sichergestellte Computer beruflich genutzt wird und wichtige zur Berufsausübung benötigte Daten auf den Datenträgern gespeichert sind, kann eine mehrmonatige Dauer der Beschlagnahme unverhältnismäßig sein.
Die Ermittlungsbehörden sagen oft, sie seien wegen der Vielzahl der Verfahren und den immensen Datenmengen mit der Auswertung der sichergestellten Computer und Datenträger überlastet und es könne noch mehrere Monate dauern.
Wenn aber der sichergestellte Computer beruflich genutzt wird und wichtige zur Berufsausübung benötigte Daten auf den Datenträgern gespeichert sind, kann eine mehrmonatige Dauer der Beschlagnahme unverhältnismäßig sein. Der Computer muss in angemessen kurzer Zeit ausgewertet wird.
Alle Ermittlungsmaßnahmen insbesondere solche mit Eingriffscharakter müssen nach Nr. 4 RiStBV verhältnismäßig sein.
Gerichte bestätigen regelmäßig, dass die Auswertung in Anbetracht einer länger andauernden Beschlagnahme innerhalb weniger Wochen (z.B. max. ein Monat) abgeschlossen sein muss, oder dass in Betracht gezogen werden muss, dass die auf beschlagnahmten Datenträgern befindlichen Daten zum Zweck der Auswertung zunächst auf einem anderen Datenträger zu sichern sind und dass nur bei einem zeitnahen Abschluss der Auswertung der Unterlagen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch genügt werden kann. Auf die Beschwerde des Betroffenen können Beschlüsse des Amtsgerichts auch aufgehoben werden.
Nicht jedem Betroffenen ist damit gedient, dass nach Wochen eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme bei Gericht erhoben wird. Vielfach muss der Betroffene seinem Arbeitgeber innerhalb von Tagen die Beschlagnahme eines Computers in seiner Wohnung mitteilen, was für ihn peinliche und weitreichende Konsequenzen haben kann.
Hier hilft nur, mit den Ermittlungsbehörden sinnvolle Absprachen zu erreichen, die eine bevorzugte Bearbeitung ermöglichen. Das ist nicht ausgeschlossen und setzt regelmäßig eine Einbeziehung der mit der Sache befassten Staatsanwaltschaft voraus. Die Staatsanwaltschaften bei Kinderpornografie nach § 184b StGB oder Jugendpornografie nach § 184c StGB wissen auch, dass Gerichte bestätigen, dass die Auswertung kurzfristig abgeschlossen sein muss, oder dass sonst sinnvolle Lösungen in Betracht gezogen werden müssen, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf