Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Straftatbestand § 184b StGB - kinderpornographische Sticker: Wir beobachten eine regelrechte Inflation. Die Tatverdächtigen sind meist alles andere als pädophil. Solche kinderpornographischen Sticker nennen sie „Spaßbilder“ und die tauchen bei WhatsApp- oder Facebook-Gruppen auf, die teilweise Tausende von Teilnehmern haben. Das AG Düsseldorf (Beschl. v. 11.08.2020 - 150 Gs 1432/20) hat gesagt, das bloße Abonnement einer WhatsApp-Gruppe mit mehreren hunderten Teilnehmern, über die ein anderer Nutzer kinderpornographisches Bildmaterial geteilt hat, begründet noch keinen Anfangsverdacht für den Besitz kinderpornografischer Schriften. Andere Gerichte lassen das aber als Anfangsverdacht für eine Hausdurchsuchung ausreichen.
Viele Kinder, Jugendliche und Heranwachsende und manche Erwachsene haben im Umgang mit den „Sozialen Medien“ kein richtiges Bewusstsein, welche Inhalte eigentlich die Grenzen überschreiten und strafbar sind. Sie leiten vermeintliche „Spaßbilder“ mit kinderpornographischer Darstellung weiter. Auch wenn die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft keine Hinweise auf eine pädophile Neigung der Tatverdächtigen geben, folgen Eingriffshandlungen wie Durchsuchung, Sicherstellung und sehr lange dauernde Auswertung der Datenträger, die dem Beschuldigten nicht mehr zur Verfügung stehen.
Der Anfangsverdacht reicht für eine Hausdurchsuchung und die dann folgenden Eingriffe der Staatsanwaltschaft und Polizei. Sogar noch nicht ganz kinderpornographische Inhalten können für den Anfangsverdacht der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (StPO § 102; StGB §§ 11 II, 184b; GG Art. 5) ausreichen.
Ein Bild im Stile des im Internet populären Meme-Formats kann trotz eigentlich humoristischer Intention eine Durchsuchung gem. $ 102 StPO rechtfertigen, auch wenn gerade bei Meme-Formaten typischerweise eine humoristische - aber verfehlte! - Intention im Vordergrund steht (vgl. z.B. LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2022 - 16 Qs 70/22 ).
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf