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Düsseldorf – 9. März 2016 – Strafverteidiger Dr. Rademacher mit erfolgreichem Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht, vorläufig keine Auslieferung an Polen aufgrund Europäischen Haftbefehls.
Das Bundesverfassungsgericht 2 BvR 468/16 hat mit Beschluss vom 9. März 2016 unserem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Auslieferung eines Deutschen nach Polen aufgrund Europäischen Haftbefehls stattgegeben. Einzelheiten lesen Sie auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 468/16).
Aktueller Hinweis: Inzwischen wird – wegen der allgemein fehlenden richterlichen Unabhängigkeit in Polen - in Deutschland diskutiert, ob in Bezug auf Polen ein grundsätzliches Auslieferungshindernis besteht aufgrund der Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren. Immerhin hat die Europäische Kommission 2017 gegen Polen – wegen der dort zunehmend fragwürdigen richterlichen Unabhängigkeit - zwei Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet bzgl. der neuen Pensionsregelung im polnischen „Gesetz vom 12.7.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ und der neu eingeführten Disziplinarregelungen.
Allerdings hat der EuGH am 25.7.2018 entschieden, dass allein die Einleitung eines solchen Vertragsverletzungsverfahrens nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung führt, wenngleich eine anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze die Versagung einer Auslieferung im Einzelfall rechtfertigen könnte, insbesondere wenn gerade die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer besonderen Gefahr der Rechtsverletzung ausgesetzt wäre.
Das OLG Düsseldorf (14.06.2019 - 4 AR 38/19) hält es ausnahmsweise für gestattet einem Europäischen Haftbefehl aus Polen nicht Folge zu leisten, wenn der Verfolgte seiner Übergabe an Polen unter Berufung auf die dortigen rechtsstaatlichen Mängel widerspricht. Das OLG Düsseldorf hat aber in dem zu entscheidenden Fall die Auslieferung des Verfolgten an die polnische Regierung für zulässig erklärt.
Das OLG Karlsruhe (07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18) vertritt die Auffassung, angesichts der polnischen Justizreform könne es erforderlich sein, die Bewilligung der Auslieferung mit der Maßgabe zu versehen, dass diplomatische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in Polen berechtigt sind, an der gegen den Verfolgten durchgeführten Gerichtsverhandlung teilzunehmen und ihn ggfs. auch in der Haft zu besuchen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf