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Düsseldorf, Fachanwalt Strafrecht zu Korruption - § 299 StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Seit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption aus dem Jahre 1997 gibt es im Strafgesetzbuch einen eigenen Abschnitt „Straftaten gegen den Wettbewerb“.
298 StGB hat wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen unter Strafe gestellt.
299 StGB erfasst die Korruption im geschäftlichen Verkehr, § 300 StGB erfasst besonders schwere Fälle. Einen Strafantrag ist für die Strafverfolgung der Korruption nicht erforderlich. Die Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ist in § 299 StGB in den Abs. 1 und 2 spiegelbildlich geregelt.
Bei der Korruption im geschäftlichen Verkehr werden die Grenzen des noch tolerierbaren weiter gezogen als im Bereich der öffentlichen Verwaltung. So werden Leistungen, die zur reinen „Klimapflege“ erbracht werden, von dem Straftatbestand nicht erfasst.
Der Straftatbestand des § 299 StGB wurde durch Art. 1 Nr. 3 des sog. „Korruptions-Bekämpfungs-Gesetzes vom 13.08.1997 ins Strafgesetzbuch eingeführt und ersetzt seitdem fast unverändert den bis dahin im sog. "Nebenstrafrecht" platzierten § 12 UWG. Auch wenn der Gesetzgeber mit der Hervor-Holung des Straftatbestandes aus dem Nebenstrafrecht in das Strafgesetzbuch ein Zeichen für eine forcierte Strafverfolgung von Korruption im geschäftlichen Verkehr setzen wollte, hat der Straftatbestand in der Praxis bis heute zahlenmäßig nicht die ganz überragende Bedeutung.
Unsere Erfahrung zeigt aber, dass Staatsanwaltschaften inzwischen von den Landgerichten Strafen für Zuwendungsempfänger in der Privatwirtschaft verlangen, die fast genauso bemessen sein sollen wie die Strafen von Amtsträgern in vergleichbaren Fällen.
Von Seiten des Gesetzgebers gab es weitere Verschärfungen, nämlich der Regelstrafrahmen für Korruption im geschäftlichen Verkehr wurde auf ein Höchstmaß von bis zu 3 Jahren (früher Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr) erhöht und das Strafantragserfordernis des § 22 UWG a.F. wurde relativiert. Mit § 300 StGB für "besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" wurde eine Straferhöhung auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren eingeführt. § 300 Satz 2 StGB nennt Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falles, nämlich einen Vorteil großen Ausmaßes oder das gewerbsmäßige Handeln oder das Handeln als Mitglied einer Bande. Darüber hinaus sind unbenannte besonders schwere Fälle denkbar. § 302 StGB sieht in Fällen des gewerbsmäßigen Handelns oder des Handelns als Mitglied einer Bande die Verhängung des erweiterten Verfalls des Tatvorteils oder eine Vermögensstrafe vor.
Verschärfungen der Strafgesetze gegen Korruption im geschäftlichen Verkehr liegen im europäischen Trend, schon im Jahre 1998 hat der Europäische Rat alle europäischen Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Angestelltenbestechlichkeit und die Angestelltenbestechung unter Strafandrohung zu stellen.
§ 299 StGB enthält die Tatbestände der passiven Bestechung (§ 299 Abs. 1 StGB) und spiegelbildlich der aktiven Bestechung (§ 299 Ab. 2 StGB).
Strafbar nach § 299 StGB ist nur die Bestechung und Bestechlichkeit von Angestellten und Beauftragten im geschäftlichen Verkehr, nicht aber die selbständiger Unternehmer. Das hat in der Vergangenheit zu Abgrenzungsfragen insbesondere bei der Einschaltung von Vermittlerfirmen und bei Geschäftsführern einer GmbH geführt, bei denen im wesentlichen auf die Weisungsabhängigkeit abgestellt wurde. Auch Komplementäre einer KG wurden als Geschäftsinhaber aus dem Anwendungsbereich des § 299 Abs. 1 StGB ausgegrenzt.
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 2, 396, 401) ist der Begriff des "Beauftragten" weit auszulegen und hat Auffangfunktion. Hierdurch können Unternehmensberater und Freiberufler erfaßt werden, die für einen geschäftlichen Betrieb arbeiten. In Betracht kommen geschäftliche Betriebe jeder Art, auch gemeinnützige, kulturelle und öffentliche Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten. In jedem Fall verlangt § 299 StGB ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, so daß rein privates Handeln und amtliches Handeln in Ausübung von Hoheitsgewalt ausscheiden. Für letzteres kommt eine Strafbarkeit nach den §§ 331 ff. StGB in Betracht.
Der Täter des § 299 Abs. 1 StGB muß für sich oder einen Dritten als Gegenleistung einen Vorteil dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, daß er einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Als "Vorteil" kommen in erster Linie vermögenswerte Zuwendungen in Betracht, die die Grenze sog. sozialadäquater Zuwendungen übersteigen. Die Abgrenzung zu zulässigen Geschenken ist schwierig.
Als "Vorteil" in Betracht kommen auch die Gewährung von Darlehen, Rabatten, Gewinnaussichten, aber grundsätzlich auch Zuwendungen immaterieller Art. Bei der Einordnung von Zuwendungen als "Vorteil" gibt es bisweilen erhebliche Beweisprobleme insbesondere dann, wenn für Zahlungen ein wirtschaftlicher Grund geschaffen wurde, sei es in Form eines Provisionsanspruches eines Dritten oder eines Beratervertrages oder beispielsweise eines Honorars für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Hauptleistung.
Auffälligere Gestaltungen wie relativ plumpe Kick-Backs, Einladungen zu einer Urlaubsreise oder gar zu einem Bordellbesuch sind schwieriger zu verteidigen.
Zur Tathandlung gehört eine Unrechtsvereinbarung, wonach der Vorteil sich als Gegenleistung für eine zukünftige Bevorzugung im Wettbewerb darstellen muß. Typische Beispiele für Bevorzugungen im Wettbewerb sind die Erteilung von Aufträgen, der Abschluß von Verträgen, das Akzeptieren mangelhafter Lieferungen oder auch die Abwendung einer drohenden Vertragskündigung.
Der subjektive Tatbestand setzt einen - zumindest bedingten - Vorsatz voraus, der sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken muß.
Bei dem Tatbestand der aktiven Bestechung des § 299 Abs. 2 StGB bilden die Tathandlungen das Gegenstück zu den Tathandlungen der passiven Bestechung des § 299 Abs. 1 StGB. Während es dort um das Fordern, das Sichversprechenlassen und das Annehmen eines Vorteils ging, geht es bei der aktiven Bestechung um das Anbieten, das Versprechen und das Gewähren eines Vorteils für eine zukünftige unlautere Bevorzugung des Täters oder eines Dritten bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen.
Der Straftatbestand des § 299 StGB wurde im Jahre 2002 um einen Absatz 3 ergänzt, nach dem die beiden Tatbestände der passiven und aktiven Bestechung auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb gelten. Dabei ist allerdings zu beachten, daß die Anwendung des § 299 Abs. 3 StGB nur nach den Regeln des internationalen Strafrechts (§§ 3 - 9 StGB) erfolgen kann. Denn dort wird der Umfang der innerstaatlichen deutschen Strafgewalt festgelegt. Die Tatsache, dass das "Schmieren" in dem jeweiligen Land in der Branche üblich und de facto unerlässlich ist, ist dann allerdings für die Strafbarkeit nach deutschem Recht unerheblich. Mir haben Mandanten berichtet, dass in manchen Ländern Schmiergelder geradezu Voraussetzung für den Abschluss eines Geschäftes sind. Und in vielen Ländern ist Korruption im privaten Sektor überhaupt nicht strafbewehrt. Nichtsdestotrotz bleibt eine Strafbarkeit nach deutschem Strafrecht davon unberührt.
§301 StGB - Strafantrag
Nach § 301 StGB ist die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 ein relatives Antragsdelikt, dessen Strafverfolgung entweder einen Strafantrag voraussetzt oder die Bejahung eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Ungewöhnlich weit ist der Kreis der Antragsberechtigten, der nämlich nach § 301 Abs. 2 StGB insbesondere ausdrücklich auf Mitbewerber und Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen erstreckt wird. Ansonsten kommt die im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegende Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung in Betracht, das jedenfalls in besonders schweren Fällen nach § 300 StGB regelmäßig angenommen wird.
Typische Begleitumstände
Taten nach § 299 StGB, nämlich die Tatbestände der passiven Bestechung (§ 299 Abs. 1 StGB) und spiegelbildlich der aktiven Bestechung (§ 299 Ab. 2 StGB) gehen typischerweise mit Steuerdelikten einher, so dass die Strafverteidigung diese typischen Begleittatbestände mit einbeziehen muss.
Umgekehrt sind die Finanzbehörden nach § 4 Abs. 5 Ziff. 10 Satz 3 EStG sogar verpflichtet, der Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Korruptionsstraftat mitzuteilen, etwa weil von einem Unternehmen in auffälligem Umfang nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gebucht wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat für diese Mitteilungspflicht inzwischen aber Grenzen gezogen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 207).
In Betracht kommt auch eine Tateinheit des Korruptionsdeliktes mit dem Straftatbestand der Untreue i.S.d. § 266 StGB. In diesen Zusammenhang fallen "Schwarze Kassen", also Bestechungsgelder, die unter Missachtung zum Beispiel auch der Buchführungspflichten verborgen gehalten werden. Die Gelder aus "schwarzen Kassen" werden auf Sonderkonten geparkt oder sogar in bar aufbewahrt und stellen dann Vermögensreserven außerhalb der Buchhaltung dar, die für Schmiergeldzahlungen eingesetzt werden können.
Bereits das Anlegen einer "schwarzen Kasse" kann den Straftatbestand des § 266 StGB erfüllen und dabei soll der genaue Verwendungszweck sogar unerheblich sein. Vor allem hilft es dem Täter in diesem Zusammenhang nur bedingt, dass er gute Absichten hatte und das Geld zum Vorteil des Unternehmens einsetzen wollte. Der BGH hat nämlich den nahe liegenden Gedanken verworfen, dass deshalb ein Schaden des Unternehmens im Sinne des § 266 StGB nicht eintritt, weil eben die "schwarze Kasse" allein für die Zwecke des Unternehmens eingesetzt werden sollte. Nach Auffassung des BGH stellt das bloße Führen der "schwarzen Kasse" einen endgültigen Vermögensschaden dar (BGH 52,332 im Fall Siemens). Danach entsteht der Schaden nicht erst mit der Verwendung der Mittel, sondern schon mit dem Einrichten und Unterhalten der "schwarzen Kasse" selbst.
Arbeitsrechtliche Folgen der Korruption
Dass den "geschmierten" Angestellten arbeitsrechtliche Folgen treffen können, liegt nahe. Der Arbeitsvertrag zwischen dem geschmierten Angestellten und dem geschädigten Unternehmen kann gem. § 626 BGB u.U. auch fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist in der Regel nicht einmal eine vorherige Abmahnung notwendig (vgl. BAG Urteil vom 12.8.1999-2 AZ R923/98) Es soll u.U. auch nicht darauf ankommen, ob der Arbeitgeber tatsächlich geschädigt wurde. Unter Umständen kommt auch eine Verdachtskündigung in Betracht, die allerdings nach objektiven Kriterien eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Täterschaft voraussetzt. Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen erklärt werden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt.
Die Haftung des Unternehmens
Eine unmittelbare strafrechtliche Haftung des betroffenen Unternehmens kommt nicht Betracht, aber in § 30 OWIG ist eine bußgeldrechtliche Verantwortung geregelt, der solche - dem Unternehmen zurechenbare Straftaten - erfasst, die ein vertretungsberechtigtes Organ beziehungsweise eine Person im Leitungsbereich eines Unternehmens begeht. Dazu zählen Straftaten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft. Die Tat eines Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten für sich genommen genügt noch nicht, es sei denn, auch er hat eine leitende Position inne. Geldbußen gegen Unternehmen können nach § 30 Abs. 2 OWIG bis zu 1 Million € betragen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf