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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Die hohen gesetzlichen Mindeststrafen für Sexualdelikte geben uns als Strafverteidiger je nach Beweislage Anlass, über Maßnahmen der Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Beschuldigten nachzudenken. Strafrahmenverschiebung heißt, weg von den hohen gesetzlichen Mindeststrafen und in ein anderes Fahrwasser.
Es gibt Fälle, bei denen ein konsequent angestrebter Täter-Opfer-Ausgleich (TOA ) gemäß den §§ 46a, 49 StGB für den Beschuldigten deutlich bessere Ergebnisse erbringen kann als eine nicht zu Ende gedachte – und deshalb schlechte - konfrontative Verteidigung.
Dann kann der sog. „Täter-Opfer-Ausgleich“ gemäß den §§ 46a, 49 StGB Strafgesetzbuch (StGB) ein erfolgversprechender Ansatz sein. Die Überschrift des § 46a StGB „Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung“ sagt schon viel. Dass Gesetz sieht vor, dass das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern kann, wenn der Täter seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, kann das Gericht in solchen Fällen auch von Strafe absehen.
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA ) gemäß den §§ 46a, 49 StGB erfordert aber in aller Regel rechtzeitiges Handeln und oft einen langen Atem. Vor der Überzeugungsarbeit beim Opfer ist auszuloten, welche Ausgleichsleistungen machbar und sinnvoll sind. Es ist jedenfalls sinnvoll, die für einen TOA erforderlichen Maßnahmen nicht erst zu Beginn der Hauptverhandlung zu beginnen und außer der puren „Geldfrage“ im Auge zu haben, was im konkreten Fall für die Friedensstiftung am wichtigsten ist.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf