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Düsseldorf, Fachanwalt zum neuen Sexualstrafrecht - Versuch des Cybergroomings jetzt auch in Deutschland strafbar
Cybergrooming - die gezielte Kontaktaufnahme zu Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte - ist in Deutschland schon seit 2003 als sexueller Missbrauch von Kindern strafbar (§ 176 IV Nr. 3 StGB).
Typischerweise täuscht der Täter beim Cybergrooming im Chatverkehr über sein Alter. Erwachsene geben sich als Kinder oder Jugendliche aus, um ein Kind zu sexuellen Handlungen zu veranlassen oder zur Herstellung und Zusendung kinderpornografischer Bilddateien.
Seit dem 13.03.2020 ist schon der Versuch des Cybergroomings strafbar, wenn nämlich eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind (§ 176 VI 2 StGB), er aber tatsächlich mit einem einen Polizeibeamten chattet, der im Internet ermittelt.
Die Versuchsstrafbarkeit basiert auf europäischen Harmonisierungsbestrebungen und hat auch sonst im internationalen Kontext erhebliche Auswirkungen, wo z.B. eine Auslieferung die beiderseitige Strafbarkeit voraussetzt, die jetzt auch im Verhältnis zu den USA gegeben sein dürfte, wo einen Verfolgten im Falle der Auslieferung – gemessen an der deutschen Strafzumessungspraxis - drakonische Strafen erwarten.
Die Gesetzesänderung will mit der Einführung einer Versuchsstrafbarkeit nicht nur eine mögliche Strafbarkeitslücke schliessen, sondern sie flankiert gezielt die Ermittlungstätigkeit verdeckter Ermittler im Internet. Ob der Versuch einer Einwirkung auf einen Ermittlungsbeamten tatsächlich strafwürdiges Unrecht darstellt, ist m.E. fraglich. Es drängt sich auf, dass die Versuchsstrafbarkeit mehr die Grundlage für zielgerichtete Ermittlungen abgibt. Damit korrespondiert die Ausweitung der Befugnisse der Ermittlungsbehörden in § 184b Abs. 5 StGB.
Dass Polizeibeamte auf den einschlägigen Plattformen auch verdeckt ermitteln, ahnen alle Beteiligten. Deshalb verlangen Administratoren bei Eröffnung eines Benutzerprofils, und danach immer mal wieder, dass der Nutzer bei sog. „Keuschheitsproben“ selbst kinderpornografisches Material hochlädt, um ihn zu testen. Die Ermittlungsbehörden können dazu jetzt fiktive, computergenerierte und wirklichkeitsnahe Kinderpornographie öffentlich zugänglich machen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf