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Oft wird die Frage gestellt, ob Deutschland ein Auslieferungsabkommen mit diesem oder jenem Land hat z.B. mit den USA, mit der Schweiz oder mit Brasilien? Und manche Leute meinen, für die Frage welches Land sie im Falle der Flucht wieder an Deutschland ausliefert oder nicht, käme es eben darauf an, ob Deutschland ein spezielles Auslieferungsabkommen mit dem Zielland hat oder nicht.
Wer so fragt hat eigentlich sogar Recht mit der Frage nach dem Auslieferungsabkommen, aber es ist doch etwas anders, als die meisten denken. Denn zweiseitige Auslieferungsabkommen mit bestimmten Ländern, auch bilaterale Verträge genannt, spielen im deutschen Auslieferungsverkehr nicht die allergrößte Rolle mehr. Die deutsche Regierung hat zwar mit einer Vielzahl von Staaten zweiseitige Verträge auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe abgeschlossen, aber die Frage, wer an wen ausliefert, wird heute weitestgehend von internationalen Übereinkommen zwischen einer großen Zahl von Mitgliedsstaaten bestimmt. Das praktisch wichtigste ist das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957, das EuAlÜbk (vgl. dazu unten ...). Zweiseitige Verträge zwischen zwei Staaten gibt es eher selten. Insgesamt ergibt sich ein weltumspannendes Netz von Auslieferungsbeziehungen, das nur wenige Löcher hat (vgl. im übrigen die „Länderliste“ auf auslieferungsverfahren.de).
Wer es gründlicher erfahren will, erfährt als erstes, dass Auslieferungsrecht zur sog. „Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“ gehört, die deshalb notwendig ist, weil die Souveränität der Staaten der Vornahme eigener Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates entgegensteht. Kein Staat darf in einem anderen Staat Ermittlungs-Maßnahmen oder Verhaftungen vornehmen, es bedarf der Mitwirkung durch den ausländischen Staat selber, den man im Wege der internationalen Rechtshilfe kontaktiert.
Diese internationale Rechtshilfe ist sicher manchmal schwerfällig und langwierig, aber es hat in den letzten Jahren Initiativen - insbesondere auf EU-Ebene - gegeben, die auf eine Vereinfachung und Beschleunigung der internationalen Rechtshilfe abzielen.
Rechtshilfe wird von dem „Ersuchten Staat“ für ein ausländisches Strafverfahren gewährt. In Deutschland richtet sich der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Die Rechtshilfe ist etwas anderes als die rein innerstaatliche Amtshilfe (vgl. §§ 156-168 GVG). Zur internationalen Rechtshilfe gehören drei Bereiche, nämlich :
Es ist im Rechtshilfe-Verkehr mit einem bestimmten Staat gar nicht immer leicht, den Überblick über die anwendbaren Regelungen zu gewinnen und da ist sie wieder, die Frage nach dem Auslieferungsübereinkommen, nämlich ob mit dem Staat eine völkerrechtliche Übereinkunft über die gegenseitige Leistung von Rechtshilfe getroffen wurde.
Eine solche Vereinbarung ist für die meisten Staaten in Form eines internationalen Übereinkommens geschlossen worden, das für alle Beitritts-Staaten anwendbar ist. Außerdem kann in Einzelfällen ein zweiseitiger Vertrag vorliegen und Rechtshilfe kann auch auf vertragsloser Grundlage geleistet werden.
Internationale Übereinkommen
Der Auslieferungsverkehr wird von internationalen Übereinkommen beherrscht, insbesondere Übereinkommen des Europarates und der EU.
Besonders praxisrelevant sind zunächst die Übereinkommen des Europarates, die häufig nicht nur von den 47 Mitgliedstaaten gezeichnet wurden, sondern auch zum Beitritt von Nicht-Mitgliedstaaten aufgelegt wurden.
Exkurs: Der Europarat ist die 1949 durch den Vertrag von London gegründete und heute 47 Staaten umfassende europäische internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, die sich zur Aufgabe gemacht hat, einen engeren Zusammenschluss unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen und durch Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern. Der Europarat ist institutionell nicht mit der europäischen Union verbunden und auch nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat (dem Organ der Staats- und Regierungschefs) und dem Rat der Europäischen Union. Der Europarat sieht es als ein Hauptziel an, einen gemeinsamen demokratischen und rechtlichen Raum auf dem gesamten Kontinent zu schaffen. Der Europarat hat deshalb auch grundlegende Rechtshilfeübereinkommen geschaffen, die man in der jeweils aktuellsten Form auf der Internetseite des Europarates finden kann.
Von diesen Europarats-Übereinkommen, interessiert uns für das Auslieferungsrecht vor allem das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EuAlÜbk), das durch das 2. Zusatzprotokoll (2. ZP-EuAlÜbk) vom 17.3.1978 ergänzt wird und alle Beitrittsstaaten zur Auslieferung zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel verpflichtet. Die tatsächliche Bedeutung des EuAlÜbk erschließt sich vor allem dann, wenn man sieht dass dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht nur alle 47 Mitgliedstaaten des Europarats angehören sondern auch zahlreiche andere Staaten weltweit wie Israel, Korea und Südafrika, um nur die wenigsten zu nennen (vgl. im übrigen die „Länderliste“ auf auslieferungsverfahren.de).
Für die Leistung von sonstiger Rechtshilfe wurde daneben das Europäische Übereinkommen vom 20.4.1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen, das Eurropäische Rechtshilfeübereinkommen – EuRhÜbk geschlossen, das durch das Zusatzprotokoll (ZP-EuRhÜbk) vom 17.3.1978 ergänzt wird und die allgemeine Verpflichtung zur Leistung von sonstiger Rechtshilfe enthält.
Die Vollstreckung einer in einem anderen Staat verhängten Freiheitsstrafe regelt das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.3.1983 (ÜberstÜbk), das durch das Zusatzprotokoll vom 18.12.1997 (ZP-ÜberstÜbk) ergänzt wird.
Außerdem gibt es Übereinkommen, die auf die Bekämpfung einer bestimmten Krirninalitätsforrn gerichtet sind, wie das Europäische Geldwäsche-Übereinkommen - EuGeldwäscheÜbk vom 8.11.1990.
Innerhalb der EU wurde durch den Europäischen Haftbefehl die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen für die EU-Mitgliedsstaaten auf eine neue Grundlage gestellt.
Bilaterale Verträge
Die deutsche Regierung hat mit einer Vielzahl von Staaten zweiseitige Verträge geschlossen, die die gegenseitige Leistung von Rechtshilfe bei Auslieferungen, Vollstreckungshilfe und sonstiger Rechtshilfe regeln, beispielsweise mit den Vereinigten Staaten von Amerika, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China (vgl. die „Länderliste“ auf auslieferungsverfahren.de).
Vertragslose Rechtshilfe
Das Fehlen einer vertraglichen Grundlage bzw. eines Auslieferungsabkommens bedeutet nicht, dass Rechtshilfe bei Auslieferungen mit einem bestimmten Staat gar nicht infrage kommt. Rechtshilfe kann auch ohne vertragliche Grundlage geleistet werden und man kann sogar sagen, dass das im vertragslosen Bereich manchmal unkomplizierter und schneller geht als bei vertraglich gebundenen Staaten.
Die wichtigste innerstaatliche Rechtsgrundlage für das Auslieferungsrecht – insbesondere für eingehende Auslieferungsersuchen - ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), das auch in die drei Bereiche Auslieferungen, Rechtshilfeverkehr und Vollstreckungshilfeverkehr aufgeteilt ist. Außerdem gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) als bundeseinheitlich gleichlautende Verwaltungsvorschrift.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf