Rechtsanwalt zum Jugendstrafrecht im Alter von 18-21

Die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts richtet sich nach der Altersstufe des Täters zur Zeit der Tatbegehung:Unter 14 Jahren zur Tatzeit gilt man strafrechtlich als Kind. Kinder sind nicht schuldfähig im Sinne des deutschen Strafrechts, so dass sie nicht Beschuldigte in einem Strafverfahren sein können.

Im Alter von 14 bis 17 Jahren ist man im Auge des Gesetzgebers ein Jugendlicher, für den immer Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Dann können statt Strafe auch Erziehungsmaßregeln angeordnet werden (§ 5 I JGG). Nur wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, wird die Straftat eines Jugendlichen mit sog. „Zuchtmitteln“ (Verwarnung, Erteilung von Auflagen, Jugendarrest) oder mit Jugendstrafe geahndet (§ 5 II JGG). Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 I JGG). Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre.

Jedenfalls: Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten im Jugendstrafrecht nicht (§ 18 I JGG).

Sonderstatus für Heranwachsende im Alter von 18 - 21 Jahren

Knapp 10 % der von den Jugendrichtern abgeurteilten Personen sind Heranwachsende im Alter zur Tatzeit von 18 bis 21 Jahren. Heranwachsende haben eine gute Chance, nach Jugendstrafrecht (milder) behandelt zu werden, als Erwachsene. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten dann auch für Heranwachsende nicht (§ 18 I JGG). Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, so wendet nämlich der Jugendrichter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften entsprechend an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. In diesen Fällen werden dann die Voraussetzungen der personen- oder deliktsbezogenen Jugendtypik – nach unserer Erfahrung in den überwiegenden Fällen - oftmals bejaht. 

Regional zeigt sich – nach unserer Erfahrung in den überwiegenden Fällen - ein Nord-Süd- und ein Stadt-Land-Gefälle, wobei mit Blick auf das Delikt die JGG-Anwendungsquoten bei Sexualdelikten generell überdurchschnittlich höher sind als bei anderen Delikten (unterdurchschnittlich z.B. bei Verkehrsdelikten). 

Heranwachsende und Kinderpornographie

Nach unserer Erfahrung ist die Anwendung von Jugendstrafrecht besonders wichtig für heranwachsende Beschuldigte wegen der Tatbestände des § 184b StGB (Verbreiten, Erwerb, Besitz von Kinderpornografie).

Kinderpornografische Dateien werden im Zeitalter der Smartphones häufig unbedacht - nicht sexuell motiviert - ausgetauscht auch ohne dass die Bilder im Internet gesucht oder angefordert worden wären.Bei der hohen Strafandrohung im Erwachsenenstrafrecht kann die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende neben der Umgehung hoher Mindeststrafen auch den Ausschluß von Registerfolgen bewirken, die bei einer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht bestimmten Berufswünschen des Heranwachsenden entgegenstehen würden.

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