Einstellung des Strafverfahrens

Wer als Beschuldigter mit einem Strafverfahren überzogen wird, kann die stressigste Zeit seines Lebens durchmachen. Uns hat mehr als einmal ein Mandant gesagt, er hätte erst wieder normal leben und arbeiten können, als das endgültig vorbei war. Lieber heute als morgen soll es vorbei sein. Wir wissen das, darauf können Sie zählen.

Ob eine Gerichtsverhandlung unvermeidlich ist und wie lange das dauert, werden wir sofort gefragt. Wer sich dem Strafverfahren stellt, will möglichst bald wissen, was ihn erwartet. Dabei gibt es grundverschiedene Situationen von „eindeutig zu Unrecht beschuldigt“ bis „eindeutig überführt“. Und dazwischen liegt die Vielfalt aller möglichen Verdachtsgrade.


Was tut der Staatsanwalt?  

Die Handlungsoptionen des Staatsanwalts erklärt § 170 StPO:

"(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
  
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. ....."

 

Was passiert und welche Möglichkeiten gibt es noch, wenn keine Einstellung mangels Tatverdachts erfolgt?

Die Statistik der letzten Jahre verheißt gute Chancen. Sogar mehr als jedes zweite anklagefähige Strafverfahren wird inzwischen informell durch Einstellungen gem. §§ 153,153a, 153b StPO oder §§ 45, 47 JGG erledigt.

Einstellungsgründe im Strafverfahren gibt es viele, Strategien zur Herbeiführung einer Verfahrenseinstellung dementsprechend auch. Die Einstellung des Strafverfahrens hat bestimmte, unterschiedliche Voraussetzungen, regelmäßig nur Vorteile und in Kauf zu nehmende Nachteile.

Für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist die Erledigung des Strafverfahrens ohne gerichtliche Hauptverhandlung das höchste Ziel. Gelingt es nicht, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, kann man in der Hauptverhandlung dieses Ziel weiter verfolgen. Die Neigung der Gerichte, in der Hauptverhandlung ein Verfahren einzustellen ist in der Regel geringer. Also heißt die Devise auch hier "je früher, desto besser".

Weitere Handlungsempfehlungen für die endgültige Verfahrensbeendigung gibt es nicht von der Stange. Dazu ist auch das gesetzliche Repertoire von Einstellungsmöglichkeiten (§§ 153 ff. StPO) zu groß:

  • Einstellung des Verfahrens nach § 153 wegen Geringfügigkeit
  • Einstellung des Verfahrens nach § 153a nach Erfüllung von Auflagen und  Weisungen
  • Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern
  • Einstellung des Verfahrens nach § 154a zur Beschränkung der Strafverfolgung,
  • Einstellung des Verfahrens nach § 153b bei Absehen von Strafe, insbesondere nach einem Täter-Opfer-Ausgleich
  • Einstellung nach § 153c , für die Fälle der Nichtverfolgung von Auslandstaten, nach § 153d, für die Fälle der Nichtverfolgung von politischen Straftaten,
  • nach § 153e, für die Fälle der tätigen Reue bei Staatsschutzdelikten,
  • nach § 154b, für die Fälle der Auslieferung oder Ausweisung des Angeklagten,
  • nach § 154c, für die Tat, mit deren Offenbarung bei einer Nötigung oder Erpressung gedroht worden ist.

 

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