Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Straftaten Betrug und Untreue als Dienstvergehen
Generell werden Vermögensdelikte außerhalb des Dienstes im Disziplinarverfahren milder beurteilt als innerdienstliche Vermögensdelikte. Trotzdem sind auch außerdienstliche Vermögensdelikte in der Regel geeignet, "das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen" (§ 77 Abs. 1 BBG), so dass dem Grunde nach oft ein Dienstvergehen angenommen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Urt. v. 8.03.2005 - 1 D 15/04) hat aber herausgestellt, dass es wegen der großen Variationsbreite der Dienstvergehen auch beim strafbaren Betrug (§ 263 StGB) keine Regelmaßnahmen im Disziplinarverfahren gibt. Gerade bei außerdienstlichen Vermögensdelikten hat die Rechtsprechung der vergangenen Jahre ein sehr stark differenzierendes Bild gezeichnet und bei vielfältig variierenden Sachverhalten das ganze Spektrum der möglichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen angewendet.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Urt. v. 8.03.2005 - 1 D 15/04) hat einem Kriminalbeamten das Ruhegehalt aberkannt, der zuvor vom Strafgericht wegen Vortäuschens einer Betrugsstraftat verurteilt worden war. Das Landgericht hatte in diesem Fall eine relativ milde Verurteilung nur mit Verwarnung und Strafvorbehalt (120 Tagessätze) ausgesprochen (§ 59 StGB). Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht war aber auch noch eine erneute Anklage gegen den Kriminalbeamten erhoben worden. Das - einheitliche - Dienstvergehen unter Einbeziehung der neuen Anklage wog nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts so schwer, dass mit der Höchstmaßnahme zu reagieren war. In der Begründung hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass es ein Kriminalbeamter war, der Straftaten begangen hat.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf