Im Jugendstrafrecht gelten andere Maßstäbe. Das gilt auch, wenn Jugendliche oder Heranwachsende mit Kinderpornographie umgehen. Der gravierende Unterschied zu Erwachsenenstrafrecht besteht darin, dass Jugendrichter in Deutschland nicht an gesetzlich vorgegebene Mindeststrafen gebunden sind, sondern nur das verhänhgen müssen, was sie selber zur Einwirkung auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden für erforderlich halten.

 

Rechtsanwalt zu WhatsApp-Gruppen und Kinderpornographie

 

Aber die Fälle häufen sich leider. Ein großes praktisches Problem ist der wirklich ausufernde Anstieg von kinderpornographischen Stickern in WhatsApp-und Facebook-Gruppen mit teilweise hunderten von Teilnehmern. Hierzu hat allerdings das Amtsgericht Düsseldorf vor zwei Jahren schon in einer richtungsweisenden Entscheidung (StV-S 2021, 22) erklärt, dass die bloße Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe mit mehreren hundert Teilnehmern, über die ein anderer Nutzer kinderpornographisches Bildmaterial geteilt hat, noch keinen Anfangsverdacht für den Besitz einer kinderpornografischen Schrift begründet. Das Problem bleibt aber, dass bei vielen Jugendlichen und Heranwachsenden (und manchmal auch bei Erwachsenen) das klare Bewusstsein dafür fehlt, welche Inhalte strafbar sind.

 

Rechtsanwalt zu Jugendstrafrecht und Kinderpornographie (§ 184b StGB)

 

In den Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende (18-21 Jahre) wird meistens schnell klar, dass gar keine pädophile Neigung der Beschuldigten besteht und die Ermittler reagieren außer mit der Durchsuchung auch mit der Gefährderansprache, Sicherstellung und einer Durchsuchung der Inhalte in Chats. Tatsächlich kann natürlich das Verhalten des Jugendlichen im Chat ein Indiz für  Besitzwillen an Kinderpornographie und vorsätzliche Strafbarkeit sein oder schon der Name der WhatsApp-und Facebook-Gruppe und die dort bevorzugten Inhalte werden von den Ermittlern als Indizien gesehen. Aber häufig wird z.B. auch die Feststellung getroffen, dass der Jugendliche kurz nach Sichtbarwerden von Kinderpornografie die Gruppe verlassen hat. Jugendgerichte in Deutschland sind nicht an gesetzlich vorgegebene Mindeststrafen gebunden und verhänhgen das, was sie selber zur Einwirkung auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden für erfotderlich halten. Eine schonende Behandlung setzt aber voraus, dass sich der Jugendliche oder Heranwachsende ggfs. mit dem Vorwurf auseinandersetzt hat und dem Gericht glaubhaft vermitteln kann, dass der Umgang mit Kinderpornographie für ihn jetzt ein Tabu ist, unmoralisch, verboten und auch strafbar.

 

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