Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung als Dienstvergehen

Bei Steuerdelikten als Dienstvergehen ist die Verteidigung gefragt. Das Disziplinarverfahren eröffnet unter Umständen erhebliche Spielräume. Denn für die Ahndung eines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, gibt es keine Regelmaßnahme, die alle denkbaren Fallgestaltungen erfasst (so ausdrücklich OVG Münster, Urt. vom 21.05.2003 - 22d A 2672/01.0, 22d A 2672/01).

Vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend ist maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und des Beamten selbst beeinträchtigt sind. An der Darstellung gilt es zu arbeiten.

Dabei kommt u.a. der Selbstanzeige (§ 371 AO) des betroffenen Finanzbeamten besonderes milderndes Gewicht zu (OVG Münster, Urt. vom 21.05.2003 - 22d A 2672/01.0, 22d A 2672/01: Kürzung des Ruhegehaltes um 20 v.H. für 5 Jahre).

 

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