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Düsseldorf - 30.08.2020 - Freispruch bei zweideutigem Opferverhalten - Das Schöffengericht hat den Angeklagten freigesprochen, die Entscheidung ist seit dem 31.08.2020 rechtskräftig. Auf der einen Seite begründete ihr nachgewiesenes – von der Zeugin nicht zugegebenes - mehrdeutiges Verhalten gegenüber dem Angeklagten kurz vor der behaupteten Tat Zweifel an ihrer Tatversion. Andererseits wartete die vermeintliche Opferzeugin mit unerklärlichen Erinnerungslücken auf, die ihre Tatschilderung durchlöcherten.
Die Rechtsprechung zum Umgang mit zweideutigem Opferverhalten macht klare Vorgaben. Der BGH (Beschl. v. 4.12.2018 – 1 StR 546/18) weist konstant darauf hin, dass mehrdeutiges Verhalten von Zeugen, die sich als Opfer von Sexualstraftaten darstellen, einer genauen Analyse bedarf: Jedes Tatgericht muss nach einer genauen Analyse eigene Feststellungen dazu treffen, wie weit genau das Einverständnis der vermeintlich Geschädigten ging und ob der Angeklagte dies erkannte und eine Überschreitung des bestehenden Einverständnisses billigend in Kauf nahm. In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Geschädigte bis zuletzt mit dem Geschlechtsverkehr als solchem einverstanden gewesen, nicht aber mit den dabei vom Angeklagten ausgehenden Tätlichkeiten, so dass dort „nur“ eine Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) nicht aber wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) in Betracht kam.
Auch das Verständnis des Angeklagten ist bei zweideutigem Opferverhalten genauso präzise zu erfassen. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich (§ 16 I S. 1 StGB). Der Vorsatz des Angeklagten - das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung - ist ein Teil des Schuldvorwurfs.
Hat der Angeklagte sich in der konkreten Situation für die Vornahme einer Handlung entschieden, die das tatbestandliche Unrecht eines bestimmten Delikts realisierte? – Die Frage beantwortet am Ende nicht der Angeklagte sondern das Gericht. Und das Tatgericht muss eine nachvollziehbare Begründung liefern. Es unterliegt damit der Kontrolle der Revisionsgerichte. Der BGH (Beschl. v. 4.12.2018 – 1 StR 546/18) z.B. war in dem oben angesprochenen Fall mit der Antwort des Landgerichts Traunstein auch nicht einverstanden und hat die Verurteilung aufgehoben: „Die Annahme der StrK, der Angekl. habe vorsätzlich gehandelt, nämlich erkannt und billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte mit Geschlechtsverkehr jeglicher Art nicht (mehr) einverstanden gewesen sei, begegnet danach ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken“.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf