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Strafverfahren vor Disziplinarverfahren - was erfährt der Dienstvorgesetzte?
In Strafsachen sind Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Mitteilung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens befugt (§ 14 EGGVG). Die gesetzliche Befugnis ist aber noch nicht gleichbedeutend mit einer Mitteilungsverpflichtung der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die erst bei einer bestimmten Eingriffsintensität des Strafverfahrens einsetzt (s.u.).
Die Mitteilung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte soll dem Dienstvorgesetzten eines Beamten ermöglichen, ggfs. dienstrechtliche Maßnahmen zu treffen und auf den Verdacht oder den Nachweis einer Straftat auch disziplinarrechtlich zu reagieren. Verpflichtungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Mitteilung personenbezogener Daten ergeben sich aus der "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" (MiStra). Dazu heißt es in Nr. 1 MiStra:
"In Strafsachen sind Gerichte und Staatsanwaltschaften ... ... zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen ... ... befugt. Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im Folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist."
Keine Mitteilungsverpflichtung bei der Einleitung eines Strafverfahrens
Die bloße Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Beamten begründet nach der MiStra noch keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaften zur Mitteilung an den Dienstvorgesetzten.
Die Einleitung eines Strafverfahrens setzt auch nur die geringste Verdachtsstufe, nämlich den sog. "Anfangsverdacht" gemäß §§ 152, 160 StPO voraus.
Übrigens könnte eine zu Unrecht erfolgte Mitteilung von einem Beamten grundsätzlich nach § 22 EGGVG angefochten werden. Eine gerichtliche Entscheidung darüber wäre auch für den Dienstherrn bindend und die Verwendung der übermittelten Daten ist unzulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Übermittlung festgestellt worden ist (§ 22 III EGGVG). In der Praxis haben Verfahren nach § 22 EGGVG keine Bedeutung.
Mitteilungsverpflichtung bei strafprozessualen Eingriffen
Nr. 15 MiStra betrifft nur Beamte und Richter im aktiven Dienst (für Beamte und Richter im Ruhestand vgl. unten zu Nr. 18 MiStra) und macht die Verpflichtung der Staatsanwaltschaften und Gerichte ("sind mitzuteilen") zur Mitteilung an den Dienstherrn von einer gewissen Eingriffsintensität der strafprozessualen Maßnahmen abhängig, die wiederum einen gegenüber dem Anfangsverdacht erhöhten Verdachtsgrad voraussetzen. Die Mitteilungspflicht in Nr. 15 MiStra betrifft Mitteilungen in Strafverfahren unabhängig davon, ob Straftaten im Dienst oder außerhalb des Dienstes begangen wurden:
(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen
1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
(2) 1Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 nur zu machen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziff. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.
(5) Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
Nr. 15 Abs. 1 MiStra betrifft die Mitteilungspflicht für vorsätzlich begangene Straftaten, Nr. 15 Abs. 2 MiStra für Fahrlässigkeitstaten und Privatklagedelikte. In Nr. 15 Abs. 3 MiStra sind die Mitteilungspflichten im Falle der Verfahrenseinstellung geregelt. Nr. 15 Abs. 4 MiStra beinhaltet eine Ausnahme von dem Grundsatz des Steuergeheimnisses. Nr. 15 Abs. 5 MiStra nennt den Dienstvorgesetzten als Adressaten der Mitteilung und die Kennzeichnungspflicht als "Vertrauliche Personalsache".
Vorsätzlich begangene Straftaten, Nr. 15 Abs. 1 MiStra
Bei vorsätzlich begangenen Straftaten sind mitzuteilen der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, Sitzungshaftbefehls (§ 230 StPO) und Vollstreckungshaftbefehls (§ 457 StPO).
Mitzuteilen sind außerdem die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Verfahrenseinstellungen nach Anklageerhebung werden mitgeteilt ("sollen übermittelt werden "), Verfahrenseinstellungen vor Anklageerhebung nach § 170 Abs. 2 StPO oder den §§ 153 ff. StPO nur, wenn das im Einzelfall erforderlich erscheint, um dienstrechtliche Maßnahmen ergreifen zu können. Dabei muß aber berücksichtigt werden, "wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind". Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gem. § 170 Abs. 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten.
Nr. 18 MiStra Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte
In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund früherer Dienstverhältnisse als Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten Ansprüche auf Versorgungsbezüge zustehen oder Versorgungsleistungen gewährt werden, sind mitzuteilen
1.der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde das rechtskräftige Urteil, wenn
a) wegen einer vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
aa) eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt,
bb) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten - bei Soldatinnen und Soldaten eine Freiheitsstrafe in beliebiger Höhe - nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit verhängt,
cc) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt oder
dd) nur bei Soldatinnen und Soldaten - eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 64, 66 StGB angeordnet worden ist oder
b) wegen einer nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
aa) eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
bb) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit verhängt worden ist.
Anhörung von Behörden bei Einstellungen nach den §§ 153, 153a oder 170 Abs. 2 StPO
Nur der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle auch auf die für die Staatsanwaltschaften geltenden Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren?(RiStBV) hingewiesen werden, die im vorliegenden Zusammenhang in Nr. 90 folgende Regelung enthalten:
Hat eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Strafanzeige erstattet oder ist sie sonst am Ausgang des Verfahrens interessiert, so soll ihr der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren einstellt oder die Zustimmung des Gerichts zu einer Einstellung einholt, die Gründe mitteilen, die für die Einstellung sprechen, und ihr Gelegenheit zur Äußerung geben. Dies gilt auch für die Zustimmung des Staatsanwalts zu einer Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung, die das Gericht beabsichtigt (§ 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 StPO). Zur Vereinfachung können Ablichtungen aus den Akten beigefügt werden. Stellt der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Äußerung ein, soll er in der Einstellungsverfügung auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind.
Wann ein berechtigtes "sonstiges Interesse am Ausgang des Verfahrens" besteht, ist Einzelfallentscheidung und unterliegt der Beurteilung des Staatsanwalts. Jedenfalls gibt Nr. 90 der Richtlinien für das Strafverfahren ?(RiStBV) einer Behörde keine Befugnis, von sich aus auf das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren Einfluss zu nehmen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf