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Seit fast 20 Jahren haben wir Erfahrung mit der Verteidigung gegen strafrechtliche Pornographie-Vorwürfe. In der Praxis der Staatsanwaltschaften nimmt Kinderpornographie als „Internetstraftat“ den größten Raum in diesem Sektor ein. Bei Rademacher & Horst liegt unser Augenmerk besonders auch auf der Begrenzung der beruflichen „Nebenwirkungen“ eines solchen Vorwurfs.
In den meisten Fällen erfährt der Beschuldigte von der Einleitung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB) durch eine Hausdurchsuchung. Ihm wird ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss vorgelegt, der ihm zur Last legt, an einem bestimmten Datum zu einer bestimmten Uhrzeit über einen Internetdienst eine Bilddatei mit kinderpornographischem Inhalt hochgeladen zu haben. Die Bilddatei wird im Durchsuchungsbeschluss beschrieben. Es folgt die Feststellung: „Dies ist strafbar als Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 3 StGB“. Der Tatverdacht ergibt sich oft aus einem Cyber Tipline Report des amerikanischen „National Center for Missing and Exploited Children“ NCMEC, der von dort an das BKA gesteuert wurde und ergänzenden Feststellungen zu der IP-Adresse, die für den fraglichen Zeitpunkt dem Beschuldigten zugeordnet wird.
Das Strafverfahren wegen eines strafrechtlich relevanten Pornographie-Vorwurfs bringt für viele Mandanten auch berufliche Gefährdungen mit sich, die aber regelmäßig unter Kontrolle gebracht werden können, wenn die Verteidigung mit Umsicht und Diskretion erfolgt.
Der Straftatbestand des § 184b StGB erfasst den Besitz kinderpornographischer Schriften, wobei in Grenzbereichen noch nicht abschließend geklärt ist, was tatsächlich darunter fällt (aus jüngerer Zeit zur Ausgrenzung straflosen Verhaltens vgl. BGH, Strafverteidiger 2013, 747). Neben weniger gravierenden Nebenfolgen wie der Einziehung von Speichermedien (vgl. dazu BGH, Strafverteidiger 2012, 540) muss der Beamte bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften immer auch mit einem Disziplinarverfahren rechnen. Dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften lässt sich wegen der Variationsbreite der Fälle keine bestimmte Disziplinarmaßnahme als Regelmaßnahme zuordnen (ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10, 2 C 13/10). Beim erstmaligen außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften ohne Bezug zu den dienstlichen Pflichten kommt aber eine Zurückstufung des Beamten ebenso in Betracht wie eine Kürzung der Dienstbezüge (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10, 2 C 13/10).
Der Besitz von Kinderpornographie hat auch schon zur Entlassung eines Regierungsdirektors bei der Bundeswehrverwaltung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe geführt (VG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2013 - 12 K 1927/12). Er war vorher vom Strafgericht wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen in Höhe von 25 € verurteilt worden.
Die Rechtsprechung ist aber gar nicht einheitlich. So sieht das Bundesverwaltungsgericht bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Herabsetzung im Dienstgrad (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.2010 - 2 WD 35/09). Der VGH München (Urt. v. 17.11.2011 - 16a D 10.2504) hat wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften das Ruhegehalt eines Polizeibeamten auf drei Jahre um 10 % gekürzt.
Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Disziplinarrecht komme ich allerdings trotz dieser Lichtblicke in der Rechtsprechung zu dem Fazit, dass der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie (§ 184b StGB) oder Jugendpornografie (§ 184c StGB) ein außerdienstliches Dienstvergehen von erheblicher Brisanz darstellen, bei dem die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls zu befürchten ist, wobei es im Einzelfall ggfs. auf den Ausgang eines parallelen Strafverfahrens, die Schwere des Vergehens und sicher auch auf den ausgeübten Beruf ankommt.
In den vergangenen Jahren hat sich die Rechtsprechung zu dem gesamten Spektrum von Kinderpornografie (§ 184b StGB) oder Jugendpornografie (§ 184c StGB) als außerdienstliches Dienstvergehen erheblich gefestigt, es ist heute mehr die Frage, ob die Disziplinarbehörden diese Rechtsprechung vollständig kennen und mit Augenmaß anwenden.
Die Rechtsprechung zum Disziplinarrecht hat z. B. den Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ entwickelt, setzt dafür allerdings eine außergewöhnliche Situation voraus, die den Beamten während der Zeit des Dienstvergehens regelrecht „aus der Bahn geworfen“ hat. Die inzwischen überwundene Extremsituation des Beamten während der Tatzeit und die inzwischen wieder hergestellte Stabilisierung können indizieren, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht mehr zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 -). Wann wirklich der Milderungsgrund im Einzelfall anzunehmen ist, überläßt die Rechtsprechung aber nach wie vor richterlicher Überzeugung im Einzelfall.
Der Besitz von Kinderpornografie ist in Deutschland 1993 zum ersten Mal unter Strafe gestellt worden. In der absoluten Mehrzahl deutscher Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Kinderpornographie haben die Beschuldigten keine kinderpornographischen Bilder gekauft, sie haben sie vielmehr kostenlos auf dem großen „Müllhaufen“ des Internet gefunden. Jetzt zu behaupten, auch solche Beschuldigte hätten eine Nachfrage erzeugt, die zur Herstellung kinderpornographischer Bilder und damit zum sexuellem Missbrauch von Kindern geführt hätte, erscheint mir weit hergeholt und tatsächlich nicht zu begründen. Zwar stehen diese Fälle des Sammelns der im Internet kostenlos verfügbaren Bilder eindeutig immer noch unter Strafe, aber die „Verfehlung“ des Gesetzeszwecks sollte im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 StGB berücksichtigt und strafmildernd gewertet werden.
Ein Beamter, der kinderpornographische Schriften auf dienstliche Datenträger heruntergeladen hat, muss es hinnehmen, dass bei den Ermittlungen seine sämtlichen auf dienstlichen Speichermedien abgelegten Dateien einschließlich des E-Mail-Verkehrs beschlagnahmt und durchsucht werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.04.2009 - 20 ZD 2/09).
Als Strafverteidiger legen wir Wert darauf, aktiv alles zu tun, was das Ergebnis während des Verfahrens verbessern kann. Dazu können auch geeignete Therapievorschläge gehören. Damit stoßen wir regelmäßig auf gute Resonanz bei den zuständigen Stellen, zumal die Rechtsprechung solche strafmildernden Gesichtspunkte regelmäßig herausstellt (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 21.09.2011 - 3d A 147/10.0 unter Berufung auf BVerwG, Urt. v. 27.11.2010 - 1 D 64/00 m.w.Nw.).
Der aktuelle Straftatbestand des § 184b StGB in der Fassung vom 13.04.2017 - in Kraft getreten am 01.07.2017 – mit der Überschrift „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“ bedroht den Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren,
Kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift, wenn sie zum Gegenstand hat:
Ob das Tatbestandsmerkmal des "Verbreitens" gegeben ist, ist in vielen Fällen hoch umstritten, weshalb die forensische Auswertung von beschlagnahmten Datenträgern immer auch ein besonderes Augenmerk darauf hat, ob von dem untersuchten Computer oder Mobiltelefon tatsächlich nachweisbar kinderpornografische oder jugendpornografische Dateien verbreitet wurden. Die maschinelle forensische Auswertung kann grundsätzlich feststellen, ob Dateien mit kinderpornografischen Inhalten öffentlich zugänglich gemacht wurden, ob eine Weitergabe kinderpornografischer Dateien per E-Mail oder Chat erfolgte und ob sich E-Mails mit kinderpornografischen Inhalten oder Anhängen auf den Datenträgern befinden.
Steht im Hintergrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Beamten auch noch ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren, werden regelmäßig auch die Internet-Suchverläufe auf beschlagnahmten Computern bzw. Mobiltelefonen in die Ermittlungen einbezogen, die für sich genommen zwar nicht unmittelbar zur Strafbarekeit führen, die aber im Disziplinarverfahen bedeutungsvoll werden können.
Wer im Zusammenhang mit Kinderpornografie gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, riskiert Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 184b Abs. 2 StGB).
Wer es „nur“ unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 3 StGB).
Der Versuch ist in den meisten Fällen strafbar (§ 184b Abs. 4 StGB, dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3).
§ 184b Abs. 5 StGB enthält Einschränkungen für Handlungen, die bei der Erfüllung von staatlichen Aufgaben (wie z.B. Strafverfolgung) notwendig werden.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf