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Verfahrenseinstellungen vor den Sommerferien - viele unserer laufenden Ermittlungsverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft eingestellt, wobei es auch Situationen gibt, die wir immer wieder sehen.
Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Wuppertal (326 Js .../20) gegen meinen Mandanten basierte ursprünglich auf einem viel früheren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorfim gegen eine WhatsApp Gruppe wegen Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften. In diesem anderen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf waren auch verschiedene andere Anschlussinhaber festgestellt worden, gegen die dann in der Folgezeit ebenfalls mit großem Aufwand – einschließlich Hausdurchsuchung - ermittelt wurde.
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal (326 Js .../20) hat das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gem. § 170 II StPO eingestellt. Nicht nur, dass ein Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften nicht nachgewiesen wurde, bereits die Zurechnung in der WhatsApp Gruppe zu Lasten meines Mandanten war aus meiner Sicht angreifbar.
Die StA Köln leitete gegen meinen Mandanten ein Ermittlungsverfahren ein wegen eines sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung, Vergewaltigung u.a.. Der Verdacht basierte auf Mitteilung einer „Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt“, die eine zur Tatzeit 17-jährige mit einem entsprechend formulierten Vorwurf betreuen wollte. Einen Tag später teilte die Beratungsstelle auch den Namen des angeblichen Täters mit, der wesentlich älter war als die Zeugin. 10 Tage später wurde die 17 jährige bei der Polizei vernommen, wobei sofort auffällig war, dass in zirka einer Stunde Vernehmung ein 27 Seiten umfassendes Protokoll erstellt wurde, das zwar außergewöhnlich umfangreich war aber am Ende doch ganz wenig Details zu dem behaupteten Tatvorwurf enthielt.
Die Zeugin ließ sich von Anfang an anwaltlich vertreten. Das Amtsgericht Köln erließ gegen den Beschuldigten einen Durchsuchungsbeschluss gestützt auf den Vorwurf von Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 Nummer 1, 184 Abs. 1, 184c Abs. 1, 53 StGB, weil die Zeugin auch behauptet hatte, der Beschuldigte habe mit ihr Fotos ausgetauscht.
Eine genaue Analyse der Aussage und Aussagen aus dem Umfeld der Zeugin und des Beschuldigten führten zur Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II StPO.
Das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen basierte auf der Strafanzeige der „Geschädigten“, zu der es mit der Zeit auffällige Eindrucksvermerke der Vernehmungsbeamten gab und die im Laufe des Ermittlungsverfahrens – u.a. mit der Vorlage von Chatprotokollen - widerlegt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal (321 Js .../21) hat das Ermittlungsverfahren gem. § 170 II StPO eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (71 Js … /19) stellte ein weiteres Verfahren wegen „sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung, Vergewaltigung“ mangels Tatverdachts ein, nachdem wir für den Beschuldigten Chatverläufe mit der Anzeigenerstatterin ausgewertet haben, die dem Tatvorwurf ganz klar entgegenstanden.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (71 Js …/20) hatte meinen Mandanten "wegen Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Zeugin" - und deshalb Vergewaltigung (§ 177 StG) - zum Schöffengericht angeklagt. Aber das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Haupterfahrens nach schriftlichem Veto der Verteidigung ab, was schließlich auch zu einer endgültigen Einstellung der Ermittlungen führte.
Die Staatsanwaltschaft ging nach der Anklageerhebung zunächst noch davon aus, sie würde dem Angeschuldigten eine Vergewaltigung nachweisen. Die Verteidigung wehrte sich massiv gegen die Eröffnung des Haupterfahrens im Zwischenverfahren. Nach präzisen Darstellungen der Verteidigung waren schon die Aussagen der Zeugin im Ermittlungsverfahren nicht geeignet, die Vornahme sexueller Handlungen gegen ihren erkennbaren Willen festzustellen. Das ambivalente Verhalten der Zeugin vermittelte ein mehrdeutiges Bild, und bildete gerade nicht den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Zeugin ab. Dem Amtsgericht war außerdem die für eine denkbare Gerichtsverhandlung zu erwartende Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bewußt und lehnte eine Eröffnung des Hauptverfahrens konsequent ab.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf