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Wenn es darum geht, den Wahrheitsgehalt einer Aussage zu einem bestimmten Tatgeschehen zu beurteilen, ist das nicht gleichzusetzen mit der persönlichen bzw. „allgemeinen“ Glaubwürdigkeit des Zeugen. Seine allgemeine Zuverlässigkeit und sein bisheriges Verhältnis zur Wahrheit kann nur ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner jetzigen Aussage zu einem bestimmten Tatgeschehen sein.
Die Strafgerichte greifen nur in besonderen Zweifelsfällen zur Überprüfung von Zeugenaussagen auf aussagepsychologische Sachverständige zurück und eher gar nicht auf den sog. "Lügendetektor".
Die Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen (Urteil vom 26.03.2013 - 40 Ls 330 Js 6351/12 - rkr. s.d. 03.04.2013) lohnt sich im Volltext nachzulesen. Im Ergebnis hat das Amtsgericht Bautzen das Ergebnis eines Polygraphentests - landläufig als "Lügendetektor" bezeichnet - im Strafverfahren als Indiz verwertet und den Angeklagten freigesprochen. Die Anklage wegen Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 1 StGB basierte auf der Beschuldigung seiner Ehefrau in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.
Daß dieses Urteil des Amtsgerichts Bautzen "Rechtsgeschichte" geschrieben hat, wie mancherorts behauptet wurde, ist vielleicht übertrieben. Denn im Strafverfahren jedenfalls dominiert immer noch die Rechtsprechung des BGH, der seit seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1998 daran festhält, daß das Polygraphentestverfahren ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist, weil es nicht zuverlässig nachvollziehbar Ergebnisse produziert. Deshalb werden auch im Strafprozeß Beweisanträge, die auf die Durchführung einer Untersuchung mit dem Polygraphen gerichtet sind, regelmäßig abgelehnt.
Die Konstellation in dem von dem Amtsgericht Bautzen entschiedenen Fall war aber auch eine ganz besondere. Die Anklage basierte auf der belastenden Aussage der Ehefrau. Diese machte aber in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch. Es konnte also von vornherein nur ein Zeuge "vom Hörensagen" vernommen werden, nämlich der Ermittlungsrichter, der die Ehefrau früher vernommen hatte. Der Angeklagte bestritt die Tat und stellte die These auf, daß die Belastungszeugin durch die wahrheitswidrige Behauptung der Vergewaltigung sich bessere Chancen für die Erlangung des Sorgerechtes des gemeinsamen Kindes bei der anstehenden Trennung ausrechnete. Das Amtsgericht Bautzen holte ein aussagepsychologisches Gutachten bezüglich der Belastungszeugin ein, das aber auch von vornherein mit dem Handicap belastet war, daß der Gutachterin als Basis nur der Akteninhalt und die Schilderungen der anderen Zeugen, nicht aber die Belastungszeugin selber, zur Verfügung standen. Das Gericht holte ein rechtsmedizinisches Gutachten zu den auf Fotos dokumentierten, von der Belastungszeugin vorgeführten Verletzungen ein und der Rechtsmediziner kam zu dem Ergebnis, daß diese das typische Bild von selbst beigebrachten Verletzungen darstellten. Insgesamt gab es also bereits eine ganze Menge, den Angeklagten entlastende Indizien, als das Amtsgericht Bautzen dann auf das Ergebnis eines Polygraphentests zurückgriff, den das Familiengericht in einem parallelen familiengerichtlichen Verfahren eingeholt hatte. Für die Verwertung des erhobenen Befundes als Indiztatsache im Strafprozeß stellte das Amtsgericht Bautzen fünf Regeln auf, nämlich
Lesenswert ist die Entscheidung des Amtsgerichts Bautzen im Volltext vor allem auch deswegen, weil das Gericht relativ ausführlich den im konkreten Fall durchgeführten Lügendetektortest schildert und weil das Amtsgericht Bautzen sich in der Entscheidung eingehend mit der Rechtsprechung der Strafgerichte und der Familiengerichte zu diesem Thema auseinandersetzt.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf