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Verfahrenseinstellungen im Sexualstrafrecht haben wir häufig, von den wenigsten berichten wir und wenn, dann ohne wiedererkennbare Umstände zu benennen. Viele Verfahren im Sexualstrafrecht werden während des Ermittlungsverfahrens eingestellt, ohne dass es zur Anklageerhebung kommt.
Beweiswürdigung bei Sexualstraftat - Sexualstrafverfahren basieren überwiegend auf Zeugenaussagen, und spitzen sich nicht selten auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer einzigen belastenden Zeugenaussage zu. Diese Beurteilung der Glaubhaftigkeit muss nachvollziehbar sein und darf nicht nur auf einem - nicht darstellungsfähigen -Bauchgefühl des Tatrichters gründen. Strafverteidigung bei Sexualstraftaten orientiert sich deshalb an höchstrichterlicher Rechtsprechung, die die Bewertung des Zeugenbeweises durch die Tatrichter rationalisiert, z.B. an den wichtigen Entscheidungen des BGH aus den Jahren 1998/1999 in den Bänden 44 und 45 (BGHSt 44, 153; BGHSt 44, 256; BGHSt 45, 164).
Der BGH hat jetzt mit Beschluß vom 11. Juni 2013 (5 StR 246/13) erneut eine Verurteilung des Landgerichts Saarbrücken wegen Vergewaltigung i.S.d. § 177 StGB aufgehoben. Dabei wurde in derselben Sache sogar zum zweiten Mal das erstinstanzliche Urteil wegen Mängeln der Beweiswürdigung kassiert.
Ausschlaggebend waren die unzureichende Befassung der Strafkammer mit der Aussageentstehung und dem Aussageverhalten der Belastungszeugin und daß das Landgericht bei seinen Darlegungen ein sich nach Sachlage aufdrängendes Rachemotiv außer Acht gelassen hatte.
Auch im Sexualstrafrecht kommt es am Ende auf den Sachverhalt an, von dem das Gericht nach der Durchführung der Beweisaufnahme in der strafrechtlichen Hauptverhandlung voll überzeugt ist. Es dürfen für das Gericht keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen. Auf der anderen Seiten müssen bloß noch denktheoretische Zweifel die Überzeugung auch nicht mehr in Frage stellen. Aus dieser Vorgabe - vernünftige Zweifel - ergibt sich zugleich die Aufgabenstellung für die Strafverteidigung im Sexualstrafrecht.
Vernünftige Zweifel sind im Detail herauszuarbeiten. Das Gericht darf Zeugenaussagen nicht ungeprüft als wahr akzeptieren oder gar eine Schlüssigkeit der Zeugenaussage einfach ausreichen lassen. Im Sexualstrafrecht sind Angaben von Opfern sexueller Gewalt kritisch zu prüfen. Dies gilt besonders in Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, wo Verfälschungen der Erinnerungen und suggestiven Einflüssen und der Entstehung von Pseudo- oder Scheinerinnerungen nachzugehen sind.
Das schriftliche Urteil muss später erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Dies gilt beim Vorwurf von Sexualdelikten auch für mögliche Zusammenhänge an der Peripherie, nämlich z.B. mit familiären Auseinandersetzungen im Hintergrund oder besonderen Belastungen einer Beziehung.
Beweiswürdigung ist aber nicht nur Sache des Strafrichters, sondern auch schon des Staatsanwaltes im Ermittlungsverfahren. Je nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung kann ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdeliktes auch eingestellt werden, bevor es überhaupt durch Erhebung einer Anklage zu Gericht gelangt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Staatsanwaltschaft dann auch in mehrseitigen Einstellungsverfügungen begründet, warum sie nach einer gründlichen Beweiswürdigung das Verfahren eingestellt hat.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf