Rechtsanwalt zu § 184b Abs. 3 StGB

Der in Anklageschriften oft genannte § 184b Abs. 3 StGB stellt den Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Strafe, aber nur, wenn der Täter den Besitz haben wollte und zur Tatzeit weiss, dass die Dateien auf seinem Mobiltelefon oder Computer sind. In einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung werden nicht selten "Sachverständige" aus dem Bereich der Polizei angehört, die erklären, was sie bei dem Angeklagten gefunden haben aber gerade nichts dazu sagen können, ob der Angeklagte tatsächlich wußte, dass er die Dateien auf seinem Mobiltelefon oder Computer hatte. Das wird bei entsprechenden Befunden oft so selbstverständlich vorausagesetzt, dass es gar nicht mehr aufgeklärt wird.

Oft werden von der Polizei auch nur noch "gelöschte Datewien" gefunden, weil viele zwar mal mit solchen Dateien konfrontiert wurden, aber sie definitiv nicht haben wollten und deshalb gelöscht haben. Wurden Dateien gelöscht, kann es für die Strafbarkeit immer noch darauf ankommen, ob und wo sie auf dem Rechner weiterbestehen (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 184b Rn. 45-49). Die unkompliziert wieder rückgängig zu machende Verschiebung in den sog. "Papierkorb" hebt den Besitz jedenfalls nicht auf. Und wer dann sagt, er hätte die Dateien gelöscht und nicht gewußt, dass er sie noch auf dem Computer hatte, kommt damit alleine meistens nicht durch. Nur wenn die Dateien nach der Löschung nicht nur im leicht zugänglichen "Papierkorb" sondern für den Nutzer gar nicht mehr auffindbar sind, ist die Sache klarer.

auf den Besitzwillen kommt es an

Der Besitzwille fehlt nach Rechtsprechung und Literatur dann, wenn Dateien nur an Orten fortbestehen, die dem konkreten Nutzer und sonst auch durchschnittlichen Computernutzern gar nicht zugänglich sind. Dann besteht ab der Löschung kein Besitzverhältnis mehr (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 184b Rn. 45-49) und es zeichnet sich oft eine Verfahrenseinstellung ab. Die meisten Staatsanwaltschaften tendieren aber bei noch nicht ganz klarer Situation zur Anklageerhebung und überlassen die Entscheidung dem Richter nach einer Beweisaufnahme, bei der manchmal auch andere Aspekte den Ausschlag geben können, wie die Tatsache, dass nicht alle kinderpornographischen Dateien gelöscht waren und viele noch verfügbar blieben, oder die Zahl der kinderpornographischen Abbildungen, möglicherweis auch anschließendes Aufrufen von Dateien oder ein Verschieben oder Umbenennen.

unzugängliche Speicherorte

Ein Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem konkreten Nutzer und sonst auch dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr  zugänglich sind, begründet keinen Besitz iSd Vorschrift des § 184b StGB. Denn für den Besitz ist eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Inhalt iSd § 11 Abs. 3 StGB erforderlich. Diese Einwirkungsmöglichkeit kann bei versteckten Dateistrukturen und Ordnern nicht angenommen werden, da jedenfalls der durchschnittliche Nutzer von Computersystemen keine Kenntnis von diesen Strukturen hat und nicht in der Lage ist, diese abzurufen.

In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird ein Besitz- oder Herrschaftswille gefordert, d.h. das tatsächliche Wissen des Nutzers um den Besitz und auch eine Besitzabsicht. Wenn von der Polizei bei der Auswertung beschlagnahmter Datenträger "Inkriminierte Dateien" gefunden werden, und seien es bereits gelöschte Dateien, wird von den Ermittlungsbehörden meistens auch der Besitzwille des Users so selbstverständlich vorausagesetzt, dass gar nicht mehr aufgeklärt wird, ob es überhaupt einen Besitzwillen gab. Viele Auswerteberichte lassen auch nicht ansatzweise erkennen, wann gelöscht wurde. Löschungen liegen aber tatsächlich regelmäßig vor den in Anklageschriften angegeben Tatzeiten.

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