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Der so genannte "Deal" hat sich im Strafverfahren etabliert, er wurde im vergangenen Jahr sogar auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Vorher hatte schon der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofes in einer Entscheidung vom März 2005 (veröffentlicht u.a. in NStZ 2005, 389) die "Deals" im Strafprozess für grundsätzlich zulässig erklärt, wenn dabei bestimmte Kriterien beachtet werden. Seit Jahren wird der "Deal" vor allem praktiziert, um größere Strafverfahren einvernehmlich zu beenden.
§ 257c StPO enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung im Strafverfahren. Durch eine Verständigung zwischen den Prozessbeteiligten dürfen nur die Rechtsfolgen geregelt werden, also das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum Beispiel Bewährungsauflagen.
Wenn ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung ist, muss das Gericht von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, seine Amtsaufklärungspflicht im Strafprozess bleibt nämlich trotz der gesetzlichen Regelung bestehen.
Nach dem Gesetz kommt eine Verständigung zustande, indem das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe an.
Das Gesetz schreibt vor, dass eine Verständigung nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen kann. Dies schließt allerdings nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetz ist der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilt, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben. Um die Historie der Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung protokollieren. Damit soll sichergestellt werden, dass Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.
Das neue Gesetz im Wortlaut:
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf