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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Zeugen, die im Ausland leben und für einen deutschen Strafprozess dort geladen werden müssen (§ 244 Abs. 5 S. 2 StPO), haben im Strafprozess eine Sonderstellung. Das Gericht hat erleichterte Ablehnungsmöglichkeiten. Es darf seine Entscheidung über den Beweisantrag davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind.
Ein Zeuge aus dem Ausland muss nicht vor einem deutschen Gericht erscheinen, er kann die Anreise ablehnen und das Gericht kann ihn dafür weder bestrafen noch hat das Gericht irgendwelche Zwangsmaßnahmen zur Verfügung.
Deshalb kann die Bundesrepublik Deutschland im Rechtshilfeweg nur ein Angebot machen, das neben der Reisekostenerstattung auch die Zusicherung freien Geleits umfasst. Wenn der Zeuge trotzdem nich kommt, kann der Richter die Vernehmung des Auslandszeugen in einer Videokonferenz durchführen (§ 247a StPO) oder mittels einer kommissarischen Vernehmung am Aufenthaltsort durchführen lassen (lesen Sie weiter...).
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf