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Dezember 2024 - Nicht alles, was auf den ersten Blick wie eine strafbare Erpressung aussieht, erfüllt tatsächlich auch den Straftatbestand der Erpressung nach § 253 StGB. Nach einem lange andauernden Verfahren und rechtlicher Auseinandersetzung hat die StA Duisburg ein Ermittlungsverfahren wegen Erpressung endgültig eingestellt.
Der Straftatbestand der Erpressung nach § 253 StGB ist in vielen Fällen komplizierter als man auf den ersten Blick annimmt. Der für den Laien nicht sofort eingängige Wortlaut des Gesetzes hat die Rechtsprechung schon immer intensiv beschäftigt. Der für die Strafbarkeit erforderliche Vorsatz es Täters kann in jedem Fall problematisch sein. Für einen ausreichenden Vorsatz muss der Täter bewusst und willentlich einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu nötigen. Jedenfalls muss sich der Täter nachweislich vorstellen, sein Opfer werde an die Ernstlichkeit seiner Drohung glauben und deshalb tun, was von ihm verlangt wird. Hat der Täter aber gar nicht vor, die Drohung zu verwirklichen, muss er immer noch zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Bedrohte aus Angst vor der Verwirklichung seine unberechtigte Forderung erfüllt. Und dabei setzt eine vollendete Erpressung nach § 253 StGB grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Bereicherung voraus. Die erstrebte Vermögensverschiebung muss zu Unrecht erfolgen. Der Täter muss einen Vermögensvorteil erstreben, auf den er materiellrechtlich keinen Anspruch hat. Im Fall der StA Duisburg ging es um viel Geld und trotzdem fehlte bei der gebotenen Gesamtbetrachtung jede Bereicherungsabsicht.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf