Bewährungsstrafe

Düsseldorf, Fachanwalt Strafrecht, Strafaussetzung zur Bewährung - Grundprinzipien

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist - neben der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO – allgemein das erfolgreichste Instrument zur Resozialisierung und im Wirtschaftsstrafrecht unter Umständen das Ziel der Verteidigung.

Mit der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gibt das Strafgericht dem Angeklagten Gelegenheit, trotz Verurteilung von der Vollstreckung der Strafe verschont zu bleiben und Auflagen und Weisungen (vgl. §§ 56b, c StGB) zu erfüllen und ein straffreies Leben in Freiheit zu führen. Dabei dienen Auflagen § 56b Abs. 1 StGB) dem Strafzweck der Genugtuung und Weisungen (§ 56c StGB) dem Strafzweck der sog. "Spezialprävention", d.h. sie sollen dem Verurteilten dabei helfen, keine Straftaten mehr zu begehen.
 

Düsseldorf, Fachanwalt Strafrecht, noch besser als Bewährung !

Noch weiter als die Strafaussetzung zur Bewährung geht die Einstellung nach § 153a StPO, die ohne Urteil auskommt und mutmaßlich strafbares Verhalten in einem Einstellungsbeschluss nur mit Auflagen sanktioniert. Die Einstellung nach § 153a StPO hat gegenüber der Strafaussetzung zur Bewährung noch den Vorteil, dass sie ohne eine Eintragung im Bundeszentralregister auskommt.

Beide Lösungen - Bewährung und Einstellung nach § 153a StPO - sind in der Praxis typischerweise das Ergebnis von Absprachen im Strafverfahren. Die Gerichte begrüßen solche Bemühungen der Strafverteidigung um Absprachen, weil sie auch die kooperative Einstellung des Beschuldigten widerspiegeln, der für die Prognose so viel Gewicht zukommt.

Die Strafaussetzung zur Bewährung fördert die Resozialisierung und verhindert gerade die Schäden, die durch den Vollzug von Freiheitsstrafen unweigerlich eintreten. Es können im einzelnen Fall aber auch Gerechtigkeitserwägungen sein, die zur "Bewährung in Freiheit" führen, insbesondere wenn die Genugtuung für begangenes Unrecht durch die Erfüllung von Auflagen hergestellt werden kann.
 
Nur Freiheitsstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden, Geldstrafen nicht. Nicht hinderlich ist es für die Strafaussetzung, wenn neben der Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe verhängt wird.

Düsseldorf, Fachanwalt Strafrecht, das "Ob", das "Wie" und das "Warum nicht?"

 
Ob eine Freiheitsstrafe überhaupt zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hängt von der Höhe ab. Für die Strafaussetzung darf die Freiheitsstrafe die absolute Obergrenze von zwei Jahren nicht übersteigen (unberücksichtigt bleibt die Anrechnung von U-Haft s.u.) und außerdem verlangt das Gesetz eine günstige "Legalprognose". Wenn die Strafobergrenze von zwei Jahren nicht überschritten wird, ist es unerheblich, ob im Einzelfall ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegt und um welches Delikt es sich handelt. Es kommt entscheidend auf die verhängte Freiheitsstrafe an, nicht darauf, wieviel der Verurteilte noch zu verbüßen hat. Die Anrechnung von U-Haft bleibt also unberücksichtigt. Wenn das Gericht z.B. auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten erkennt, ist die Obergrenze von 2 Jahren für die Strafaussetzung zur Bewährung überschritten, auch wenn bei Rechtskraft des Urteils bereits zehn Monate durch U-Haft verbüßt sind.
 
Strafgerichte sind bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht vollkommen frei und ungebunden (vgl. aus jüngerer Zeit die instruktive Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Beschl. v. 19.10.2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15)). Zwar steht den Tatrichtern bei der Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), ein weiter Bewertungsspielraum zu, innerhalb dessen die Revisionsgerichte jede Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen haben. Die Revisionsgerichte können aber eingreifen, wenn das Tatgericht Rechtsbegriffe verkennt oder sein Ermessen fehlerhaft ausübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe anwendet, nahe liegende Umstände übersieht oder festgestellte Umstände falsch gewichtet.
 
§ 56 Abs. 1 StGB verlangt keine sichere Gewähr für ein künftig straffreies Leben und auch keine hohe Wahrscheinlichkeit. Ausreichend ist, dass ein straffreies Verhalten wahrscheinlicher ist als neue Straftaten (BGH, NStZ-RR 2005, 38; NStZ 1997, 594).

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