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Das Bundesverfassungsgericht (- 2 BvR 920/24 -) hat am 06. August 2024 unserem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und einstimmig beschlossen, dass ein Strafurteil des Bezirksgerichts Sopron / Ungarn erst einmal nicht in Deutschland vollstreckt werden kann, bis abschließend über unsere Verfassungsbeschwerde entschieden wurde. Vorher hatten das Landgericht Nürnberg-Fürth und das OLG Nürnberg die Vollstreckung im Exequaturverfahren bereits angeordnet, die jetzt aber gestoppt wurde.
Unsere Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth und des OLG Nürnberg rügt, dass gegen das Schuldprinzip verstoßen wurde und dass die deutschen Gerichte das Verfahren hätten aussetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union hätten vorlegen müssen. Im Raum stehen Grundrechtsverletzungen, nämlich der Art. 48 GRCh, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG sowie in Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 25 GG sowie Art 6 EMRK.
Unser Verfahren hat einen Vorläufer beim Bundesverfassungsgericht, nämlich eine Entscheidung vom 11. Mai 2023 (- 2 BvR 852/20 -), in der das Bundesverfassungsgericht auch in einem Verfahren, das die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils betraf, hohe Hürden für die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Exequaturverfahren errichtet hat.
In dem vorangegangen Verfahren mit Entscheidung vom 11. Mai 2023 (- 2 BvR 852/20 -) ging es auch um Entscheidungen des Landgerichts Essen und des OLG Hamm im Rahmen eines Exequaturverfahrens, mit denen die Vollstreckung einer in Italien verhängten Freiheitsstrafe für zulässig erklärt wurde. Hier wurde die Verfassungsbeschwerde letztendlich nicht zur Entscheidung angenommen. Auch da waren Verletzungen des Schuldprinzips gerügt worden und außerdem der Grundsatz des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs. Allerdings soll die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt haben.
Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Exequaturverfahren gehört demgemäß eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Betreffend eine Verletzung des Schuldgrundsatzes durch das zu vollstreckende Urteil erklärt das Bundesverfassungsgericht in der vorangegangenen Entscheidung vom 11. Mai 2023 (- 2 BvR 852/20 -) die Anforderungen an eine Begründung der Verfassungsbeschwerde im Detail. Dazu gehört auch die Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern das in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Schuldprinzip eine erneute Überprüfung der im – ausländischen – Erkenntnisverfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Bewertungen durch das tatfernere Vollstreckungsgericht gebietet oder auch nur erlaubt und eine Verletzung des aus der Menschenwürde abzuleitenden Schuldgrundsatzes zu Tage fördern kann. In unserem Verfahren kommt die Frage hinzu, ob die deutschen Gerichte das Verfahren hätten aussetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union hätten vorlegen müssen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf