sexuelle Belästigung

09.05.2019 - Staatsanwaltschaft Bonn stellt Verfahren wegen „sexueller Belästigung“ (§ 184i StGB) – ohne Schuldfeststellung - gegen Geldauflage ein.

Wenn ein Strafverfahren wegen „sexueller Belästigung“ nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage – in dem Fall waren es 500 € - endgültig eingestellt wird, hat auch das „Opfer“ kein Rechtsmittel mehr dagegen. Der ehemals Beschuldigte kann sicher sein, dass das Strafverfahren damit endgültig abgeschlossen ist, dass seine Schuld nicht verbindlich festgestellt wurde und dass keine Eintragung ins Bundeszentralregister erfolgt. Damit können die primären Verteidigungsziele erreicht sein, wenn man bedenkt, dass bei rechtzeitiger Einstellung des Verfahrens das Risiko einer Verurteilung ausgeschlossen wird, der Aufwand einer Gerichtsverhandlung erspart bleibt und eine peinliche Konfrontation mit Zeugen und Publikum vor Gericht nicht mehr stattfindet.

keine Eintragung ins Bundeszentralregister

Bei Vorwürfen der „sexuellen Belästigung“ ist die Erreichung einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO aus der Sicht des Beschuldigten und der Verteidigung deshalb vielleicht sogar das „Mittel der Wahl“. Der neue Straftatbestand „sexuelle Belästigung“ (§ 184i StGB) erweitert nämlich im Sexualstrafrecht das Spektrum strafbarer Handlungen. Bis zu seiner Einführung 2016 kamen in Deutschland nur solche Handlungen als Sexualstraftaten in Betracht, die von „einiger Erheblichkeit“ (§ 184h Nr. 1 StGB) waren, d.h. nach „den konkreten Umständen des Einzelfalles, Art, Intensität und Dauer der Handlung“ erheblich und deshalb strafwürdig erschienen, was zwar auch nicht immer eine klare Kontur ist, aber jedenfalls die echten Bagatellfälle ausgrenzt.

sexuelle Belästigung - alles ist erheblich

Aber jetzt gibt es einen neuen Straftatbestand. Bei der „sexuellen Belästigung“ gilt das Erfordernis von „einiger Erheblichkeit“ nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr und das muss man zumindest als Signal verstehen. Nämlich das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ v. 4.11.2016 (BGBl. 2016 I 2460) hat die Grenzen der Strafbarkeit erweitert und den Straftatbestand „sexuelle Belästigung“ im Strafgesetzbuch (§ 184i StGB) etabliert. Der steht jetzt neben der sog. „Beleidigung auf sexueller Grundlage“ nach dem allgemeinen Beleidigungstatbestand (§ 185 StGB).

Die Strafjuristen nennen den neuen § 184i StGB, der auch offiziell die Überschrift „sexuelle Belästigung“ trägt, einen sog. „Auffangtatbestand“, der eben auch Sachverhalte „auffängt“, die bis dahin aus der Sicht des Tatrichters an der Hürde der Erheblichkeit scheiterten. § 184i StGB soll nach der Intention des Gesetzgebers das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung noch umfassender schützen als bisher, indem jetzt auch solche Handlungen erfasst werden, die die Schwelle der Erheblichkeit für sexuelle Handlungen noch nicht erreichen oder bei denen dies angesichts des weiten gerichtlichen Beurteilungsspielraums bisher zumindest zweifelhaft war (Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9097, 30). Die Gesetzesbegründung nennt auch ausdrücklich Beispiele, die früher von Strafrichtern nicht immer als ganz so erheblich angesehen wurden, u.a. auch – so die Gesetzesbegründung - flüchtige Berührungen oder – beispielhaft - flüchtige Küsse auf Nacken oder Haare.

„Beleidigung auf sexueller Grundlage“

Anders als die sog. „Beleidigung auf sexueller Grundlage“, die immer noch nach dem allgemeinen Beleidigungstatbestand gemäß § 185 StGB strafbar sein kann, und auch rein verbale Verletzungshandlungen erfasst, setzt „sexuelle Belästigung“ allerdings immer auch eine körperliche Berührung voraus.

Trotz dieses relativ klaren Kriteriums der „körperlichen Berührung“ im Tatbestand des§ 184i StGB lässt die Vorverlagerung der Strafbarkeit die juristischen Kommentatoren eine gewisse Verunsicherung befürchten ähnlich wie auch die Kommentatoren in der Presse, die sich Sorgen machen, ob man in Zukunft die Grenzen von gerade noch gesellschaftlich akzeptiert und schon strafbarem Verhalten überhaupt noch erkennen kann, zumal die geforderte Berührung nach dem Straftatbestand auch eindeutig „in sexuell bestimmter Weise“ erfolgen muss.

Dem klaren Kriterium der körperlichen „Berührung“ folgt also die in der Praxis wohl meist umstrittene Frage nach der sexuellen Motivation des Täters, der im Zweifel für sich eine gänzlich unbeabsichtigte oder jedenfalls neutrale Handlung wahrgenommen hat. Von Richtern fordert jedenfalls der Straftatbestand der sexuellen Belästigung große Lebenserfahrung und ein hervorragendes Augenmaß.

sexuelle Belästigung im Arbeitsrecht

Die Signalwirkung des neuen § 184i StGB beeinflusst zweifellos auch andere Rechtsgebiete, insbesondere das Arbeitsrecht und Disziplinarrecht der Beamten. Mögen bestimmte Berührungen unter Freunden, Bekannten oder Vereinskollegen noch akzeptabel sein, so bieten sie am Arbeitsplatz zunehmend Sprengstoff für viele Gelegenheiten, insbesondere zur Begründung von Kündigungen oder auch zur Verteidigung gegen Kündigungen durch Vorgesetzte. Weil die Sprengkraft mit der Straftatbestandsmäßigkeit oder gar der strafgerichtlichen Verurteilung tendenziell höher wird, besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass der Strafantrag nach § 184i Abs. 3 StGB auch für arbeitsrechtliche Zwecke instrumentalisiert wird.

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