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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Strafverteidigung bei Sexualstraftaten konzentriert sich auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, solange auch nur die geringste Chance steht, dieses ohne eine Gerichtsverhandlung zu beenden. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens oder der Beendigung durch einen Strafbefehl, der ohne öffentliche Gerichtsverhandlung erlassen wird.
Sieht sich die Strafverteidigung bei Sexualstraftaten - gewissermaßen in einem 2. Abschnitt - mit einer gerichtlichen Hauptverhandlung konfrontiert, dann ist diese noch einmal durch eine Analyse der Sachbeweise und eine Auseinandersetzung mit zu erwartenden Zeugenaussagen vorzubereiten.
Bei der Strafverteidigung wegen Sexualdelikten sind gegebenenfalls auch Therapien in Betracht zu ziehen, die die zur Entscheidung berufenen Staatsanwälte oder die zur Entscheidung berufenen Richter von der Verantwortung für die richtige Entscheidung - insbesondere bei einer Rückfallprognose - entlasten können. Neuere Therapieansätze haben sich in Fällen der Missbrauchsdeliquenz und des Umgangs mit Kinderpornographie bewährt und werden zunehmend auch präventiv eingesetzt, um zukünftige Sexualstraftaten zu verhindern. Wir haben langjährige Erfahrung und gute Kontakte für die Vermittlung von anerkannten Therapieplätzen.
Gerade auch bei von vornherein erkennbar weniger schweren Fällen des Missbrauchs oder des Umgangs mit Kinderpornographie, besteht die realistische Chance, dass ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdeliktes noch vor der Anklageerhebung eingestellt wird. Ein geeigneter Therapienachweis kann die Einstellung des Verfahrens entscheidend fördern.
Wir haben in unserer langjährigen Praxis die Erfahrung gemacht, dass bei dem Delikt "Verbreitung, Erwerb und des Besitz kinderpornographischer Schriften" eine Rückfallquote nach einem ersten Strafverfahren gering ist. Eine Studie von Seto u.a. (2011) hat eine Rückfallquote von 3,4 % ermittelt und eine noch viel geringere Quote von realen Übergriffen auf Kinder. Aber im konkreten Fall kann es sinnvoll sein, dem Richter außer der Statistik auch noch einen Sexualtherapie-Nachweis für den Einzelfall an die Hand zu geben.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. in Düsseldorf