Geldwäsche und die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Geldwäsche und erweiterte Einziehung nach § 73a StGB

Bargeld wird zunehmend verdächtig. - Die EU hat jedenfalls vor Jahresfrist innerhalb kurzer Zeit die 5. Richtlinie zur Vereinheitlichung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit von Geldwäschehandlungen veröffentlicht, die binnen 24 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist („Richtlinie (EU) 2018/1673 vom 23.10.‌2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche“) und auch größere Bargeldtransaktionen ins Visier genommen.

Geldwäsche und die vermutete Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte werden zunehmend intensiver verfolgt und das Instrumentarium für Zoll, Polizei und Staatsanwaltschaften wird alle paar Jahre erweitert. In unserem Fall hat allerdings ein kritischer Amtsrichter am 05. November 2019 die Einziehung einer höheren sechsstelligen Bargeld-Summe abgelehnt, weil er die Voraussetzungen der Einziehung nach § 73a StGB einfach nicht als gegeben ansah.

Vorher musste unser Mandant aber erfahren, dass sechsstellige Bargeldbeträge unklarer Herkunft in Deutschland ein Problem werden können, auch wenn sie nicht aus einer Straftat stammen. Er wurde wegen eines Verkehrsdeliktes angehalten und ehe er sich versah, wurde sein Bargeld beschlagnahmt und die Staatsanwaltschaft beantragte beim örtlich nächstgelegenen Amtsgericht die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB zugunsten der Staatskasse.

Sicherlich, es kommt auf das Gesamtbild an: Wenn man große Bargeldsummen im Kofferraum seines Autos transportiert und damit von der Polizei aufgegriffen wird, muss man Fragen beantworten, die manchen in Verlegenheit bringen können. Einige Zutaten können das Problem verschärfen, z.B. eine Stückelung in kleinen Scheinen oder eine daneben liegende professionelle Geldzählmaschine. Andere Zutaten nehmen eher die Schärfe raus, z.B. dass der Betroffene keine Verbindungen zum kriminellen Milieu aufweist und dass auch die Auswertung seines Mobiltelefons keine Hinweise auf solche Verbindungen erbringt.

Für die Einziehung muss keine Geldwäsche i.S.d. § 261 StGB nachgewiesen werden

Mit soviel Bargeld im Gepäck muss der Betroffene aber in jedem Falle das Instrument der erweiterten Einziehung (§ 73a StGB) fürchten, mit dem Staatsanwaltschaften Jagd auf Bargeldbeträge unklarer Herkunft machen. Sie beantragen bei Gericht die erweiterte Einziehung, die nach § 73a StGB nur voraussetzt, dass irgendeine rechtswidrige Tat begangen wurde, wozu ein Verkehrsdelikt genügen soll. Nicht vorauszusetzen ist der Nachweis, dass das Geld aus einer ganz bestimmten anderen aufgeklärten und nachgewiesenen Straftat stammt. Es muss auch keine Geldwäsche i.S.d. § 261 StGB nachgewiesen werden.

Erforderlich ist aber die volle richterliche Überzeugungsbildung

Aber aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Richter von der Herkunft des Bargeldes aus einer Straftat überzeugt sein muss. Die Wahrscheinlichkeit einer deliktischen Herkunft genügt nicht. Das Gericht wird seine Überzeugung, dass ein hoher Geldbetrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammt, oft auch auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Geldbetrag und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen.

Der Betroffene kann den Verdacht widerlegen

Der Betroffene kommt deshalb m.E. nicht darum herum, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, um den Verdacht zu widerlegen. Immerhin hat der BGH in einem Beschluss vom 21.8.2018 die Richtung gewiesen und klargestellt, dass das bloße Auffinden von Bargeld die Anordnung der erweiterten Einziehung (§ 73a StGB) nicht ohne weiteres erlaubt, wenn der Beschuldigte auch entsprechende legale Einnahmequellen hat (BGH, Beschl. v. 28.7.2004 – 2 StR 209/04).

Neue Gesetzeslage seit dem 01.07.2017

Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermo?gensabscho?pfung – basiert auf EU-Richtlinie 2014/42/EU - ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten mit dem erklärten Ziel, mehr Abscho?pfungen zu ermo?glichen. Das Gesetz sta?rkt folgerichtig die vorla?ufige Sicherstellung durch Beschlagnahme und Vermo?gensarrest und ermöglicht die sog. „erweiterte Einziehung“ von Tatertra?gen nach § 73a des StGB, auch wenn die Vermo?genswerte bei irgendeiner „Anlasstat“ keiner konkreten Erwerbstat zugeordnet werden ko?nnen. Ein weiteres Abscho?pfungsinstrument ist in § 76a Absatz 4 StGB die von einer Verurteilung unabha?ngige Einziehung bei Vermo?gen unklarer Herkunft, ohne dass eine konkrete Straftat nachgewiesen werden muss, was praktisch zu einer Beweislastumkehr führt, bei der der Betroffene die Rechtma?ßigkeit seines Vermo?gens nachweisen muss.

Auf der neuen Gesetzeslage basieren bereits spektakuläre Beschlagnahmen von Clanvermo?gen ,wie in Berlin, wo seit dem Inkrafttreten des Gesetzes durch gerichtliche Einziehung 28.724.000 € abgescho?pft worden sind (Stand: 28.03.2019 ), in ganz Deutschland sollen es im selben Zeitraum 198.646.000 € gewesen sein, Spitzenreiter bei den Bundesländern ist NRW mit 32.183.000 €.

 

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