Subventionsbetrug

Strafverteidigung bei Subventionsbetrug ein Feld für Spezialisten

Strafverteidigung bei Vorwürfen des Subventionsbetruges verlangt besondere Erfahrung. Wir kennen die Besonderheiten in allen Verfahrensstadien. Anders als der allgemeine Betrugstatbestand, setzt der Straftatbestand des Subventionsbetrugs viel früher an: Der Subventionsbetrug hat – nur für den Sektor "Subvention" - die Anforderungen an die Strafbarkeit sogar erheblich reduziert. Denn anders als beim Betrug (§ 263 StGB), müssen dem Täter weder Schädigungsvorsatz noch Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden und § 264 Abs. 4 StGB stellt sogar die leichtfertige Begehungsweise unter Strafe. Das bedingt ein ganz anderes Konzept bei der Strafverteidigung, fast immer auch eine Konzentration auf das materielle Subventionsrecht.

Eine Legaldefinition der vom Straftatbestand erfassten Subventionen ist in § 264 Abs. 7 StGB enthalten. Erfasst werden Leistungen nach Bundes- oder Landesrecht und Leistungen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Wesensmerkmal der Subvention ist, dass ihr keine marktmäßige Gegenleistung gegenübersteht. Für die Strafverteidigung kann es lohnend sein, die Legaldefinition des § 264 Abs. 7 StGB genauer zu untersuchen, da sie auch die Strafbarkeit einschränkende Merkmale enthält. So müssen zum Beispiel Subventionen nach Bundes- oder Landesrecht wenigstens zum Teil auch der Wirtschaftsförderung dienen, um unter den Straftatbestand zu fallen.

Zentrale Tathandlung ist die Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen. Auch hierfür gibt es eine Definition in § 264 Abs. 8 StGB, die für den Strafverteidiger bei der Fallanalyse wichtig werden kann. Denn danach sind nicht automatisch alle Tatsachen subventionserheblich, die materiell für die Gewährung der Subventionen relevant sind. Präzise Strafverteidigung kann hier die ein oder andere Subvention aus dem Anwendungsbereich des Straftatbestandes ausgrenzen. Der Strafverteidiger kann in einer Rechtsprechung fündig werden, die mehrfach bei nur pauschalen oder unklaren Formulierungen des Subventionsgebers die Strafbarkeit verneint hat.

Der Straftatbestand enthält in § 264 Abs. 5 StGB eine Regelung zur tätigen Reue, wonach straffrei bleibt, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

Für das Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs gibt es Besonderheiten, die der Strafverteidiger kennen muss. Das ist in erster Linie die sonst für den Strafprozess untypische Mitwirkung der Verwaltungsbehörden, d.h. hier der Subventionsbehörden. Unter Umständen können auch Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges führen. Die Staatsanwaltschaften können die Zollfahndungsämter in die Ermittlungen einschalten. Für den gerichtlichen Strafprozess muss sich der Strafverteidiger auf die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern beim Landgericht einstellen.

Subventionsbetrug: BGH hebt Urteil mangels Leichtfertigkeit auf
Der BGH (5 StR 138/10) hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 ein Urteil des Landgerichts Chemnitz aufgehoben. Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen leichtfertigen Subventionsbetruges in zwei Fällen verurteilt und der BGH kam zu der Feststellung, dass das Landgericht jedenfalls die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 4 StGB nicht ausreichend dargetan hat, zumal Leichtfertigkeit enger ist als die bloße Fahrlässigkeit und von der Rechtsprechung bislang als vorsatznahe Schuldform verstanden wurde, die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt.

Subventionsbetrug: BGH hebt noch einmal Urteil des Landgerichts Chemnitz mangels Leichtfertigkeit auf
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 (5 StR 542/12) auf die Revision des Angeklagten ein weiteres Urteil des Landgerichts Chemnitz aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen leichtfertigen Subventionsbetruges verurteilt. Der BGH sah die Annahme eines leichtfertigen Handelns des Angeklagten auch in diesem Fall nach den Urteilsgründen nicht belegt.

Bei dem leichtfertigen Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB muss der Täter die Subventionsbehörde leichtfertig in Unkenntnis über subventionserhebliche Tatsachen lassen. Maßgeblich sind die individuellen Fähigkeiten des Täters.

Bei der Prüfung der Leichtfertigkeit hatte das Landgericht zudem darauf abgestellt, dass das Projekt wegen der fehlenden Finanzierung gar nicht realisierbar gewesen sei. Der BGH bemängelte, dass eine solche Schlussfolgerung nicht im Zuge einer "ex-post"-Betrachtung vorgenommen werden darf.

Subventionsbetrug: BGH hebt Urteil mangels feststellbarer Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen auf
Der BGH hat mit Beschluss vom 30. 9. 2010 (5 StR 61/10) ein Urteil des Landgerichts Potsdam aufgehoben. Die Revision des Angeklagten hat zu Recht gerügt, dass der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs nach § 264 I Nr. 1 StGB nicht rechtfertigt, weil nicht belegt wurde, dass der Angeklagte unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen im Rechtssinne (§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB) gemacht hatte. Denn es reicht für den Straftatbestand des § 264 StGB eben nicht aus, dass der Angeklagte eine falsche Willenserklärung abgegeben hat, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Vergabe der Fördermittel von dieser Regelung abhängt.

Subventionsbetrug: BGH hebt Urteil auf - keine subventionserheblichen Tatsachen
Der BGH (3 StR 101/98) hat mit Urteil vom 11. November 1998 ein Urteil des Landgerichts Lübeck aufgehoben. Das Landgericht Lübeck hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug in elf Fällen verurteilt. Der BGH äußerte bereits Bedenken, ob es sich bei den beantragten Fördermitteln nach dem II. WoBauG um Subventionen im Sinne der Legaldefinition des zur Tatzeit geltenden 264 StGB handelte. Er ließ dies jedoch am Ende offen, denn die Beteiligten hatten jedenfalls keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht, so daß eine Tathandlung gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheidet.

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